Integrierte Notfallzentren – Vertragsärzte und Kliniker arbeiten eher gegeneinander als miteinander
Ihre jüngste „Kontroverse Mittagspause“ widmete die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) der Neuordnung der Notfallversorgung an Krankenhäusern. Unter dem Motto „Miteinander oder gegeneinander?“ diskutierten Professor Dr. André Gries, Sprecher der Sektion „Strukturen Klinische Akut- und Notfallmedizin“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin, und KBV-Vizevorstand Dr. Stephan Hofmeister.
Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung sieht die Errichtung Integrierter Notfallzentren (INZ) vor. Die KBV versteht darunter „zwei an einem Ort vereinte selbstständige Organisationen, die auf eine Zusammenarbeit angewiesen sind“: Ein ambulanter Teil, geführt von der jeweiligen KV, und ein klinischen Notfallbereich mit Schockraum oder Stroke Unit – zweifelsfrei geleitet von der Klinik. In 471 Fällen gebe es solche Kooperationen bereits, 135 davon direkt an den Krankenhäusern und rund 200 in der Nähe von Krankenhäusern, erläuterte Dr. Hofmeister.
Die vorhandenen Strukturen müssten aber geschärft werden, meinte Dr. Gries. Manches sei im Gesetzentwurf widersprüchlich zu verstehen. Der Arzt vermisst auch Festlegungen, was in der akuten Notfallversorgung der KVen bezüglich Qualitätsmanagement, Personalqualifikation und Geräteausstattung gelten soll. Für die INZ-Standortbestimmung hält er die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses für Notaufnahmen an Krankenhäusern, z.B. zur Fahrzeit für den Rettungsdienst, für nutzbar. Kritisch äußerte sich der Kliniker zur Unsicherheit bei den Niedergelassenen, wann Patienten in die Notaufnahme zu schicken sind.
Bereitschaftsdienste sind weiterhin zu besetzen
Deshalb habe man ja mit dem medizinischen Ersteinschätzungsverfahren für das ambulante System begonnen, konterte Dr. Hofmeister. Und wo kommen die Ärzte für die laut KBV 400 bis 600 INZ her, wollte ein Zuhörer wissen. Dr. Hofmeister sieht hier die Politik gefragt. Zumal man ja auch weiterhin Kollegen für den aufsuchenden Bereitschaftsdienst und die Bereitschaftsdienstpraxen benötigt. Der Vorschlag, die Klinik-Standort-Kriterien für INZ-Standorte zu nutzen, überzeugte ihn nicht – es gebe bereits zahlreiche Ausnahmeregelungen durch die Bundesländer für die Kliniken.
Von einem Miteinander war in dem Streitgespräch nicht viel zu spüren. Der Gesetzgeber wird noch einiges klarstellen müssen.
Medical-Tribune-Bericht