Patientendaten-Schutzgesetz: 10 Euro fürs erste Befüllen der elektronischen Patientenakte
Ursprünglich wollte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die elektronische Patientenakte (ePA) schon im November 2019 mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz umsetzen. Wegen erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken musste er sie jedoch ausklammern. Nun legt er mit dem Entwurf des „Patientendaten-Schutzgesetzes“ nach.
Laut Referentenentwurf werden die Krankenkassen ab 2021 eine vorläufige Version der ePA anbieten. Versicherte können vorerst nur entscheiden, ob Ärzte ihre Akte vollständig einsehen können oder gar nicht. Erst ab 2022 sollen sie dies für jedes Dokument separat bestimmen können.
Im Entwurf wird betont, dass die Souveränität über die ePA bei den Versicherten liegt. Mediziner sind verpflichtet, Daten darin zu speichern, wenn ein Patient das wünscht.
Honorar für Aktualisierung der Notfalldaten wird verdoppelt
Im Jahr 2021 wird die Erstbefüllung jeder ePA einmalig mit 10 Euro honoriert, die Leistung darf an eine Medizinische Fachangestellte delegiert werden. Wie die Vergütung ab 2022 aussieht, müssen KBV und GKV-Spitzenverband noch aushandeln. Das Erstellen oder Aktualisieren von Notfalldaten soll im ersten Jahr 16 Euro einbringen, danach 8 Euro.
Ab 2023 sollen Patienten die Daten ihrer ePA, etwa Befunde oder Behandlungsinformationen, freiwillig der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellen können. Verschiedene Industrieverbände kritisieren, dass Unternehmen keinen Zugriff auf diese Daten haben.
Spahn will auch das E-Rezept vorantreiben. Die Gematik soll hierfür eine Standard-App entwickeln, die sowohl Ärzte als auch Patienten nutzen können. Mediziner sollen damit digitale Rezepte ausstellen, Patienten soll es möglich sein, diese in einer Apotheke vor Ort oder bei einer Versandapotheke einzulösen.
Medical-Tribune-Bericht