Wie sich Sonographien nach EBM und GOÄ abrechnen lassen
Tabelle 1 führt häufigere Sonographie-Leistungen in der hausärztlichen Praxis auf.
Tab. 1: Häufigere Sonographie-Leistungen in der Hausarztpraxis | ||
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EBM-Nr. | Untersuchung im B-Mode-Verfahren, je Sitzung | Punkte/Euro |
33012 | Schilddrüse | 77/8,57 |
33040 | Thoraxorgane | 110/12,24 |
33042 | Abdomen oder dessen Organe und/oder Retroperitoneum oder dessen Organe einschließlich der Nieren | 143/15,91 |
33043 | eines oder mehrere Uro-Genital-Organe | 82/9,12 |
Bei deren Ansatz gilt es, Folgendes zu beachten:
- Wenn bei einer Untersuchung nach den EBM-Nrn. 33040 bis 33043 auch Lymphknotenregionen untersucht werden, ist dies bei onkologischen Kontrollen von Patienten mit mindestens einer der Diagnosen C81.- bis C96.- nach ICD-10-GM einmalig nach Nr. 33081 EBM möglich.
- Die Nr. 33042 ist im Behandlungsfall höchstens zweimal berechnungsfähig. Sofern in gleicher Sitzung auch die Nr. 01748 (präventive sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen) zum Ansatz kommt, ist bei der Nr. 33042 ein Abschlag von 70 Punkten und bei der Nr. 33043 von 7 Punkten vorzunehmen.
- Werden die Leistungen nach den EBM-Nrn. 33040, 33042 oder 33043 transkavitär durchgeführt, kann zusätzlich die Nr. 33090 berechnet werden.
- Bei den Nrn. 33042 oder 33043 als optische Führungshilfe kann zusätzlich die Nr. 33092 berechnet werden, bei den Nrn. 33012 oder 33040 die Nr. 33091 (Tabelle 2).
- Eine Kontrastmitteleinbringung ist neben der Nr. 33042 zusätzlich nach Nr. 33046 berechnungsfähig (siehe Tabelle 2).
Tab. 2: Zuschläge oder Ergänzungen zu den Nrn. 33040 bis 33044 | ||
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EBM-Nr. | Legende | Punkte/Euro |
33046 | Zuschlag zur Nr. 33042 bei Sonographie des Abdomens mit Kontrastmitteleinbringung | 76/8,45 |
33081 | Sonographische Untersuchung von Organen oder Organteilen bzw. Organstrukturen, die nicht Bestandteil der Nrn. 33040 bis 33044 sind, mittels B-Mode-Verfahren, je Sitzung | 56/6,23 |
33090 | Zuschlag zu den Nrn. 33040, 33042, 33043 und 33081 bei transkavitärer Untersuchung | 57/6,34 |
33091 | Zuschlag zu den Nrn. 33012, 33040 und 33081 für optische Führungshilfe | 87/9,68 |
33092 | Zuschlag zu den Nrn. 33042 und 33043 für optische Führungshilfe | 118/13,13 |
Grundsätzlich können in hausärztlichen Praxen alle Sonographie-Leistungen erbracht werden, wenn die notwendigen Qualifikationsnachweise vorliegen. Es gibt allerdings eine Einschränkung: In der Präambel des hausärztlichen Abschnitts IIIa des EBM sind unter Punkt 3.1.5 die Ultraschall-Leistungen aufgeführt, die von Hausärzten berechnet werden dürfen. Es handelt sich dabei um die Leistungen nach den Nrn. 33000 bis 33002, 33010 bis 33012, 33040 bis 33044, 33046, 33050 bis 33052, 33060 bis 33062, 33076, 33080, 33081 und 33090 bis 33092.
Damit entfällt in der hausärztlichen Praxis die Berechnung von Leistungen wie der Nr. 33020 (Echokardiographische Untersuchung mittels M-Mode- und B-Mode-Verfahren), 33021 (Doppler-Echokardiographie mittels PW- und/oder CW-Doppler) oder 33022 (Doppler-Echokardiographie mittels Duplex-Verfahren mit Farbkodierung). Ausgeschlossen sind auch die Nrn. 33023, 33030, 33031, 33063, 33064, 33070–33075 und 33100.
In der GOÄ muss man sich die Bausteine zusammensuchen
Nach GOÄ können die Einzelschritte einer sonographischen Untersuchung in Rechnung gestellt werden. Außerdem gibt es keine fachgruppenspezifischen Einschränkungen oder Genehmigungspflichten. Die im EBM ausgeschlossenen Leistungen können bei Privatpatienten erbracht und berechnet werden, wenn subjektiv die fachliche Qualifikation vorliegt. Üblicherweise in einer hausärztlichen Praxis zu erwartende GOÄ-Leistungen sind in der Tabelle 3 aufgeführt. Die Gefäß-Sonographie ist dabei nicht berücksichtigt.
Tab. 3: Sonographie-Abrechnung nach GOÄ | ||
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GOÄ-Nr. | Legende | Punkte/Euro 1x |
410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs | 200/11,66 |
420 | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Nrn. 410 bis 418, je Organ | 80/4,66 |
417 | Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse | 210/12,24 |
401 | Zuschlag zu den Nrn. 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – ggf. inklusive Farbkodierung | 400/23,31 |
422 | Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm mit Bilddokumentation – ggf. inklusive gleichzeitiger EKG-Kontrolle | 200/11,66 |
423 | Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode) mit Bilddokumentation – inklusive Nr. 422 | 500/29,14 |
424 | Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – inklusive Nr. 423 | 700/40,80 |
404 | Zuschlag zur Nr. 415 oder 424 bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler | 250/14,57 |
406 | Zuschlag zur Nr. 424 bei zusätzlicher Farbkodierung | 200/11,66 |
344 | Intravenöse Injektion oder Infusion des Kontrastmittels, bis zu 10 Minuten Dauer | 100/5,83 |
Bei der GOÄ-Abrechnung gilt es, folgende Besonderheiten zu beachten: Die Zuschläge nach den Nrn. 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 418 sowie 422 bis 424 kommen je Sitzung jeweils nur einmal zum Ansatz. Mit Zuschlägen bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten. Als Organe im Sinne der Nrn. 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.
Sonographien am Herzen nehmen in der GOÄ eine Sonderstellung ein und können neben den Nrn. 410 und 420 zusätzlich nach den Nrn. 422 bis 424 berechnet werden. Werden hingegen in einer Sitzung Schilddrüse und andere Organe untersucht, lässt sich nur die Nr. 410 oder die höherwertige Nr. 417 ansetzen. Die übrigen Organe sind nach Nr. 420 abrechnungsfähig.
Medical-Tribune-Bericht