Ärzte dürfen Eingangsbereich nicht per Video beobachten
Den Empfangsbereich einer Praxis mithilfe einer Videokamera im Blick zu behalten, ist zumindest für die Praxisöffnungszeiten verboten – ob die Patienten ein Schild gelesen haben oder nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschieden.
Nach dem Konzept einer Zahnmedizinerin sollte die Dauerbeobachtung im Eingangsbereich die begrüßende MFA ersetzen. Über Blicke auf einen Monitor sollte es den Mitarbeitenden möglich sein, während der Behandlungen zu wissen, was am Eingang passiert. Gespeichert wurden die Aufnahmen nicht.
Die Ärztin begründete ihre Maßnahme mit der Angst, jemand könnte Rezeptblöcke, Betäubungsmittel, Zahngold oder EC-Lesegeräte stehlen.
Das Gericht dagegen konnte keine konkrete Gefahr von Straftaten im Eingangsbereich ausmachen. Auch die Behauptung, die Kamera erspare der Ärztin erhebliche Kosten war den Richtern zu allgemein. Ebenso wenig sei ersichtlich, wie die Kamera helfe, Patienten zu betreuen, die im Empfangsbereich einen Notfall erleiden.
Quelle: BVerwG-Urteil vom 27.3.2019, Az.: 6 C 2.18