Kauf eines E-Firmenautos Arztpraxen können Förderprogramm des Bundes nutzen
Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können noch bis zum 30. Juni eine staatliche Förderung beantragen, wenn sie rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge kaufen. Mit dem „Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil“ unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium den Erwerb eines entsprechenden Neuwagens mit bis zu 10.000 Euro. Allerdings darf der Listenpreis nicht über 65.000 Euro liegen, Hybridfahrzeuge sind ebenfalls nicht förderfähig. Auch Leasing wird nicht unterstützt – einige teilnehmende Leasinggesellschaften bieten ihrerseits aber vergünstigte Verträge an. Die Gesellschaften sind direkt zu kontaktieren.
Alle anderen Anträge können über das Förderportal „easy-online“ der Bundesregierung gestellt werden. Es gibt drei Varianten der Förderung.
Die Voraussetzungen auf einen Blick
- Antragsberechtigt: Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Frist für den Antrag: 30. Juni 2023
- E-Fahrzeug der Klassen M1-M2 (Listenpreis < 65.000 Euro) und N1-N2
- Erwerb darf erst nach Bewilligung des Antrags erfolgen
- Erwerb muss bis zum 30. September 2024 abgeschlossen sein
- überwiegend betriebliche Nutzung (über 50 %)
- Ladeinfrastruktur wird nur in Verbindung mit Autokauf gefördert
- Autos und Ladeinfrastruktur dürfen für 24 Monate nicht veräußert werden
- Wagen muss von Förderungsempfänger gekauft werden
In der Regel erfolgt die Beihilfe gemäß der „De-minimis-Verordnung“. Laut dieser können Unternehmen unter bestimmten Bedingungen finanzielle Hilfen erhalten, sofern diese innerhalb von drei Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Kauf eines E-Autos wird in diesem Fall pauschal mit 10.000 Euro bezuschusst. Für den Erwerb einer Wallbox gibt es 1.500 Euro, für eine Ladesäule 2.500 Euro.
Falls keine De-minimis-Beihilfe infrage kommt, berechnet sich die Fördersumme aus den Investitionsmehrkosten, die gegenüber einem vergleichbaren Wagen mit Verbrennungsmotor anfallen. Ein Angebot ihres Wunschautos müssen Interessierte aber nicht einreichen. Über 80 gängige Fahrzeuge und ihre E-Varianten sind in einer Liste des Ministeriums erfasst, die Preisdifferenz liegt somit schon vor.
Für Kleinunternehmen werden 60 % der Mehrkosten übernommen, für mittlere und größere Unternehmen beträgt die Förderquote nur 50 % oder 40 %. Rechtliche Grundlage dieser Variante ist Artikel 36 der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“.
Ist ein Fahrzeug nicht in der Liste des Ministeriums genannt, muss der Antragsteller ein Angebot des gewünschten Wagens und ein Angebot eines vergleichbaren Verbrenners vorlegen. Die Investitionsmehrausgaben werden individuell errechnet. Es gelten die gleichen Förderquoten wie bei der zweiten Variante.
Medical-Tribune-Bericht