Betrug mit Werbeanzeigen Bloß nichts unterschreiben, niemals zahlen!

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Angela Monecke

Die Unterschrift ist die Annahmeerklärung für einen neuen Vertrag. Die Unterschrift ist die Annahmeerklärung für einen neuen Vertrag. © Pixel-Shots – stock.adobe.com

Gefakte Werbeangebote sind keine neue Erscheinung, finden aber immer wieder willkommene Opfer, auch unter Ärzt:innen. Wer ein „Fake-Abo“ abgeschlossen hat, kann sich aber dagegen wehren.

Es ist immer die gleiche Masche: Ein Werbeanruf eines Callcenter-Agenten in einer Praxis – was ohnehin unerlaubt ist. Der Anrufer gibt vor, im Auftrag eines Verlags anzurufen, bei dem Sie als Arzt z.B. schon mal eine Werbeanzeige geschaltet haben. Das angebliche Anzeigen-Abo müsse entweder sofort verlängert oder eben gekündigt werden. Alles müsse sehr schnell gehen, der Druckschluss sei sonst nicht zu halten. Subtil wird Druck aufgebaut. Einem solchen „Cold Call“ folgt dann ein Fax mit einem Vordruck, das eine frühere geschaltete Anzeige enthält, die der Betrüger irgendwo herauskopiert hat. Das Dokument enthält unleserliche Anzeigenpreise und kleingedruckte Vertragsbedingungen für einen neuen Vertrag. Oder eben die Kündigung eines angeblich noch laufenden Abos. 

Bei der sogenannten „Kölner Masche“ geht es aber nur um eines: Ihre Unterschrift. Diese ist nämlich dann die Annahmeerklärung für einen neuen Anzeigenvertrag – mit einer Laufzeit von zwei Jahren und mehreren kostenpflichtigen Anzeigen. Auf den ersten Blick ist das aber kaum erkennbar, nur sorgfältiges Lesen hilft. Dafür fehlt aber die Zeit. „Die böse Überraschung kommt als Rechnung einer bis dahin unbekannten Firma in die Praxis“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Heidi Regenfelder in München.

Wer nicht zahlt, erhält Mahnungen. Inkassobüros drohen mit einer Verschlechterung der Bonität, etwa bei der Schufa. Wer dann nicht reagiert, muss mit einem gerichtlichen Mahnbescheid oder einer Klage rechnen. „Betroffene Mediziner sollten die Forderungen niemals bezahlen, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Denn der vermeintliche Vertragsabschluss ist erheblichen Einwendungen ausgesetzt, die zur Unwirksamkeit des Vertrags führen“, rät die Rechtsanwältin.

Medical-Tribune-Bericht