AU-Schein: Wie lange fällt die Mitarbeiterin nach einer ästhetischen OP aus?

Praxismanagement , Team Autor: RA Isabel Böhm

Ästhetische Operationen: Wie steht es rechtlich um Krankschreibung und Finanzierung? Ästhetische Operationen: Wie steht es rechtlich um Krankschreibung und Finanzierung? © iStock/M_a_y_a

Frage an die Juristin: Eine Mitarbeiterin möchte sich bei Lipödem 2. Grades einer Therapie unterziehen und rechnet mit einer längeren Krankschreibung. Zu Recht?

Allgemeinärztin Dr. B. M. will wissen: Ist diese AU privat zu erteilen? Wie verhält es sich, wenn Komplikationen eintreten? Für wie lange ist eine Arbeitsunfähigkeit nach diesem Eingriff i.d.R. zu erwarten?

Isabel Böhm, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Wiesbaden: Aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 11. Dezember 2019 werden seit dem 1. Januar 2020 lediglich bei Lipödemen im Stadium 3 die Kosten für die Fettabsaugung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Behandlung von Lipödemen im Stadium 2 kann daher nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.

Insofern ist der geschilderte Eingriff als medizinisch nicht erforderlich zu bewerten, sodass die dadurch eintretende Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin selbst verschuldet ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt daher der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich und auch nicht geboten, weil die Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erkrankt ist.

Aus § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V ergibt sich überdies, dass die Krankenkasse die Patientin an den Kosten einer medizinisch nicht- indizierten ästhetischen Operation beteiligen kann.

Sofern Komplikationen eintreten, muss der behandelnde Arzt dann entscheiden, ob er die Patientin daraufhin krankschreibt. Über die Länge der Arbeitsunfähigkeit nach der Liposuktion kann der behandelnde Arzt Auskunft geben.

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