Baulärm darf Arbeit in gemieteten Praxisräumen nicht stören
Wer eine Praxis oder ein Büro mietet, muss darin auch konzentriert arbeiten können – ungestört von Schlagbohrern und Vorschlaghämmern. Eine entsprechende Unterlassungsklage wurde vom OLG Frankfurt bekräftigt.
Der Vermieter der Räume, in denen sich eine Anwaltskanzlei befindet, hätte die unteren Stockwerke des Hauses gerne als Kreditinstitut genutzt. Ein Dorn im Auge waren ihm dabei die massiven Innenwände und der gesamte Bodenbelag.
Massive Umbauarbeiten sind unzumutbar
Unter Krach, Staub und Erschütterungen wurde das Gebäude entkernt. Der Vermieter hatte die Rechtsanwältin zuvor informiert und mehrfach versucht, sie zu einem vorzeitigen Auszug zu bewegen. Daran hatte sie jedoch kein Interesse.
Solche Umbauarbeiten sind für Büros unzumutbar, entschied das Gericht. Sie verletzten „aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Intensität und ihrer Dauer den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“. D.h.: Ein fokussiertes Nachdenken und Arbeiten muss für die Dauer des Vertrags ungestört möglich sein. Laut Gericht muss der Vermieter nicht nur selbst so handeln, dass in den gemieteten Räumen ruhig gearbeitet werden kann. Er hat auch Störungen durch Dritte abzuwehren.
Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.3.19, Az.: 2 U 3/19