Coronapandemie: Telefonische Krankschreibung nur noch bis Juni möglich

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Isabel Aulehla

Ab dem 1.6.2020 muss für eine Krankschreibung wieder eine körperliche Untersuchung erfolgen. Ab dem 1.6.2020 muss für eine Krankschreibung wieder eine körperliche Untersuchung erfolgen. © stock.adobe.com – Stockfotos-MG

Die Ausnahmeregelung, nach der bei leichten Atemwegserkrankungen ein Telefonat zwischen Arzt und Patient reicht, um einen AU-Schein auszustellen, gilt nur noch bis zum 31. Mai. Danach muss wieder die Praxis aufgesucht werden.

Angesichts der behördlichen Einschätzung der Gefährdungslage und der Lockerungen im öffentlichen Leben, hält es der Gemeinsame Bundesausschuss für angemessen, die Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung zum Juni auslaufen zu lassen. Ab dem 1.6.2020 ist somit wieder eine körperliche Untersuchung notwendig, bevor ein AU-Schein ausgestellt werden kann. Da die Ausstattung der Arztpraxen mit Masken und Schutzausrüstung mittlerweile weitesgehend gesichert sei, bestehe dort keine erhöhte Gefahr einer Ansteckung mit SASRS-CoV-2, so Professor Josef Hecken, der unparteiische Vorsitzende des Gremiums. Ärzte hätten nun noch zwei Wochen Zeit, um sich organisatorisch auf die Rückkehr zum Regelbetrieb vorzubereiten. Der G-BA behält es sich vor, im Fall einer „beschleunigten Infektionsdynamik“ erneut Sonderregelungen zur Krankschreibung zu beschließen.

Pressemitteilung des G-BA