Dreisten Außendienstlern Grenzen setzen
Ein Außendienstmitarbeiter eines Pharmaunternehmens besuchte in einer Klinik unangemeldet einen Arzt. Obwohl dieser das Gespräch zu diesem Zeitpunkt ablehnte, fuhr der Firmenvertreter einfach fort. Er bemängelte die Verordnungszahlen der Klinik, die Tonlage eskalierte. Erst als der Arzt von seinem Schreibtisch aufstand, um den Störer nachdrücklich zum Gehen aufzufordern, beendete dieser seinen Besuch – allerdings nicht ohne Hinweis auf die Erwartungen an künftige Verordnungszahlen.
Da der Außendienstmitarbeiter für eines der 55 Pharmaunternehmen arbeitete, die dem Verein der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) angehören, wurde der Vorfall der Instanz gemeldet. Die Schiedsstelle sollte prüfen, ob gegen die Verhaltensregeln verstoßen wurde. Solche Anzeigen können von jeder beliebigen Person eingereicht werden. Bei gravierenden Verstößen sind Geldstrafen von bis zu 400.000 Euro möglich.
Die Schiedsstelle fand das Verhalten des Unternehmensmitarbeiters nicht lustig: Gemäß § 13 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise ist Werbung unzulässig, wenn für den Werbenden erkennbar ist, dass Arzt das nicht wünscht. Auch die Äußerungen zum Umfang der Verordnungen seien mit einem partnerschaftlichen Verhältnis zwischen Arzt und Außendienstmitarbeiter unvereinbar. Und genauso sei die Frage des Mitarbeiters, ob er sich darauf verlassen könne, dass der Arzt ein Präparat bei Neueinstellungen künftig besser berücksichtigen werde, nicht akzeptabel, da die therapeutische Entscheidung zu jeder Zeit allein beim Arzt liege.
Der FSA kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt belästigt worden war. Das Unternehmen wurde zu einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Organisation verpflichtet.