Bodenlose Zuweisung: Keine Rechtsgrundlage für Pflichttermine
Vom Thüringer Landessozialgericht wurden uns die Grenzen aufgezeigt“, gibt KV-Chefin Dr. Annette Rommel in ihrem Bericht an die Vertreterversammlung offen zu. Der 11. LSG-Senat bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom Vorjahr. Die KV hatte 2014 der angestellten Ärztin eines Augenarztes Patienten zugewiesen, weil diese weder in dieser oder in einer anderen Augenarztpraxis Termine bekommen konnten. Die Richter befanden: Der Praxisinhaber musste diese Zuweisung nicht dulden. Weder in der Satzung der KV noch im fünften Sozialgesetzbuch finde sich für solche Zuweisungen eine Rechtsgrundlage.
Probleme mit der augenärztlichen Versorgung gibt es nach Angaben der KV im Raum Gera, in einigen Regionen Südthüringens und in Weimar samt Umgebung – und das, „obwohl diese Gebiete der Statistik nach als ,überversorgt‘ gelten“. Die KV hatte 2014 begonnen, namentlich benannte Patienten „an Augenärzte mit der vergleichsweise geringsten Überlastung“ zu vermitteln.
Ausbau der Terminservicestellen auch von GroKo gewünscht
Das LSG habe einzig und allein auf die Terminservicestelle als Instrument zur Patientenvermittlung abgestellt, erläutert Dr. Rommel. Das unterstreiche die wachsende Bedeutung der Servicestelle, deren Ausbau auch von der GroKo gewünscht ist.
Die KV hat in dieser Sache bereits eine „wesentlich schärfere Gangart“ angeschlagen, wie die KV-Chefin mitteilt. So erhielten Praxen, die der Terminservicestelle keine bzw. nicht ausreichend freie Termine meldeten, „Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung unter Hinweis auf ein mögliches drohendes Disziplinarverfahren“. Die kollegiale Resonanz reichte von Aufwachen über Rechtfertigungen bis zur Empörung („persönliche Angriffe blieben nicht aus“).
„Wenn die Kapazitäten im ambulanten Bereich nicht ausreichen, um Patienten zu behandeln, müssen sie entweder an anderer Stelle behandelt werden oder unversorgt bleiben“, so Dr. Rommel. Ggf. müsse der Gesetzgeber eindeutige Regelungen schaffen. Sie fordert auch mehr Geld für die augenärztliche Versorgung.
* Urteil vom 6.6.2018, Az.: L 11 KA 1312/17