Hausverkauf nach Scheidung Immobilie nicht lang genug zu eigenen Wohnzwecken genutzt

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Insa Stoidis-Connemann

Eine Scheidung und der Streit um den Familienwohnsitz belasten die Betroffenen. Und dann meldet auch noch der Fiskus Forderungen an. Eine Scheidung und der Streit um den Familienwohnsitz belasten die Betroffenen. Und dann meldet auch noch der Fiskus Forderungen an. © hedgehog94 – stock.adobe.com

Wer nach einer Trennung aus dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus oder der Wohnung auszieht und seinen Eigentumsanteil innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung an den Ex-Partner verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt am Erlös beteiligt werden will. Das bestätigt der Bundesfinanzhof.

Bei Veräußerungen von vermieteten Immobilien innerhalb der sogenannten Haltefrist von zehn Jahren liegt ein (einkommen-)steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Das ist seit Langem bekannt. Dass dies jedoch auch für den „selbst genutzten“ hälftigen Miteigentums­anteil gelten soll, der bei einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung verkauft wird, war bisher weniger geläufig und wurde auch vom Finanzamt nicht unbedingt verfolgt.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Mit­eigentumsanteil an seine Ex-Ehefrau verkauft, nachdem er aus dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus ausgezogen war. Der BFH urteilte, dass die „Nutzung des Hauses zu eigenen Wohnzwecken“ wegen des Auszugs aufgrund der Trennung weggefallen war und somit ein privates Veräußerungsgeschäft vorlag.

Um von der Steuerpflicht ausgenommen zu sein, muss eine Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach Ansicht des BFH war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Der Kläger hatte das Einfamilienhaus seit seinem Auszug im Jahr 2015 bis zum Jahr 2017 nicht mehr selbst genutzt, auch wenn es zwischenzeitlich vom gemeinsamen Kind (zu jung für einen „eigenen Haushalt“) und der Noch-Ehefrau bewohnt wurde.

Das Urteil zeigt, dass es für Steuer­pflichtige, die nach einer Trennung ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie verkaufen, schwierig sein kann, eine Steuerpflicht zu vermeiden. Dabei kommt es anscheinend auch nicht darauf an, an wen verkauft wird.

Lösung als „Zweitwohnsitz“ hat auch ihre Probleme

Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, bis zur endgültigen Ausein­andersetzung im gemeinsamen Einfamilienhaus zu wohnen oder in diesem einen Zweitwohnsitz zu unterhalten. Allerdings dürften in dieser Konstellation Probleme mit der Voraussetzung „Trennung“ für das Scheidungsurteil sowie Streitig­keiten mit dem Finanzamt vor­programmiert sein.

Das BFH-Urteil verdeut­licht jedenfalls, dass Steuerfragen bei Veräußerungen von Immobilien und Vermögensauseinandersetzungen nach einer Trennung sorgfältig geprüft werden sollten. Trennungswillige sollten sich in diesen Fällen rechtzeitig fachkundigen Rat einholen, um unangenehme Über­raschungen bei der Steuerfest­setzung zu vermeiden.

Quelle: BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az.: IX R 11/21