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Studienkosten = Praxisausgaben? Spätere Unternehmensnachfolge gehört zur elterlichen Privatsphäre

Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann

Für die Jahre 2015 bis 2017 wollte die Chirurgin jeweils Gesamtkosten zwischen rund 45.000 bis 67.000 Euro als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen – was das Finanzamt versagte. Für die Jahre 2015 bis 2017 wollte die Chirurgin jeweils Gesamtkosten zwischen rund 45.000 bis 67.000 Euro als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen – was das Finanzamt versagte. © Max – stock.adobe.com
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Eine niedergelassene Chirurgin wollte die von ihr getragenen Studienkosten ihrer Kinder als Betriebsausgaben steuersenkend absetzen. Finanzamt und Finanzgericht spielten aber nicht mit.

Da der Numerus clausus die Aufnahme eines Medizinstudiums an einer deutschen Universität verhinderte, nahm die Tochter 2014 ein Studium der Zahnmedizin in Spanien auf. Der Sohn begann 2014 ein Medizinstudium in der Slowakei, das er später in Polen fortsetzte. Ein Freund des Sohns, Herr B., fing in der chirurgischen Praxis eine Ausbildung als MFA an und stieg im Wintersemester 2016/17 in ein Medizinstudium ein. 

Die Chirurgin schloss sowohl mit ihren beiden Kindern als auch mit B. im Sommer 2014 einen mündlichen Vertrag über die Finanzierung von Studienkosten, der später verschriftlicht wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die Ärztin sich bereits jetzt darum bemühe, geeignete Personen zu fördern, die später ihre Praxis erwerben und fortführen könnten. Deshalb übernehme sie die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU samt der damit verbundenen Beratungs- und Anwaltskosten, Studiengebühren und Kosten für die Unterkunft. 

Kosten von rund 45.000 bis 67.000 Euro pro Jahr

Die Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsungsansprüche orientierten sich an einer Richtlinie des Landkreises zur Gewährung einer Studien­beihilfe für Medizinstudenten. Die Kinder der Ärztin sowie B. verpflichteten sich, für wenigstens fünf Jahre als Praxispartner bei ihr zu arbeiten.

Für die Jahre 2015 bis 2017 wollte die Chirurgin jeweils Gesamtkosten zwischen rund 45.000 bis 67.000 Euro als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen – was das Finanzamt versagte. Nach dem abgelehnten Einspruch kam es zur – erfolglosen – Klage beim Finanzgericht. 

Der Senat führte u.a. aus, dass die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Aus- oder berufliche Fortbildung ihrer Kinder zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten gehören. Eltern seien unterhaltsrechtlich zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet. Ausbildungskosten könnten nur dann ausnahmsweise Betriebsausgaben darstellen, wenn sie nachweisbar ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Auch wenn damit eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereitet werden soll, sei ein solcher Vorgang prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen.

Quelle: Urteil des FG Münster vom 25.5.2023, Az.: 5 K 3577/20 E,AO, online

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