ePA und eArztbrief Keine Strafe bei Fremdverschulden
Eigentlich hatte das Bundesgesundheitsministeriums (BMG) festgelegt, dass die Einführung eines eArztbrief-Moduls in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) zum 1. März 2024 verpflichtend ist. Beim Fehlen dieser TI-Anwendung in einer vertragsärztlichen Praxis sollte eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale um jeweils 50 % erfolgen.
Auf eine vergleichbare Kürzung bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) hatte das BMG kürzlich schon verzichtet, allerdings nur, wenn dies durch eine ausstehende Lieferung des Softwareanbieters bedingt ist. Jetzt hat das BMG mitgeteilt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch beim eArztbrief keine Kürzungen vornehmen dürfen, wenn ein „Fremdverschulden“ vorliegt.
Der KBV-Vorstand hatte das Ministerium Ende Januar darauf hingewiesen, dass einige Anbieter ihre Software noch nicht haben zertifizieren lassen, obwohl die KBV sie hierzu mehrfach aufgefordert habe. Andere Anbieter hätten zwar ein zertifiziertes Modul, könnten aber den Roll-out nicht fristgerecht abschließen. Um zu verhindern, dass Praxen sanktioniert würden aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten haben, sollte das Ministerium den Zeitpunkt für die verpflichtende Vorhaltung des eArztbrief-Moduls doch möglichst verschieben.
Der eArztbrief muss noch verhandelt werden
Jetzt hat das BMG mitgeteilt, dass es zwar am Zeitpunkt festhält, Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen, die das Modul mangels Zertifizierung durch ihren Anbieter nicht von Beginn an nutzen können, aber keine Kürzung der TI-Pauschale erwarten müssen. Dies gelte auch für diejenigen, denen der Anbieter sein bereits zertifiziertes eArztbrief-Modul nicht fristgerecht bis zum 1. März bereitgestellt hat.
Außerdem teilte das BMG mit, dass die Vereinbarung, in der die Höhe der Pauschale für die Übermittlung von eArztbriefen geregelt sei, auf dem Verhandlungsweg mit den Kassen vereinbart werden müsse. Bei dieser Vereinbarung müsse berücksichtigt werden, dass die Kosten der Bereitstellung des sicheren Übermittlungsverfahrens KIM bereits von der TI-Pauschale gedeckt sei.
Als Ersatz für die zum 1. Januar 2024 wieder stark abgesenkten Portopauschalen, die auch den Faxversand und die Kosten für durch Kassen angeforderte Berichte beinhalten, konnten bis zum 30. Juni 2023 Pauschalen für den elektronischen Versand und Empfang sowie eine Förderpauschale berechnet werden. Die Pauschalen 86900 für den elektronischen Versand von Briefen (0,28 Euro) und 86901 für den elektronischen Empfang von Arztbriefen (0,27 Euro) hatten allerdings von Anfang an einen gemeinsamen Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Ärzt:in. Die „Förder-GOP“ 01660 (0,11 Euro) war zum 1. Juli 2023 ausgelaufen. Gegen die überraschende Streichung klagt die KBV nun vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Auch TI-Pauschale wird bei älteren ePA nicht gekürzt
Und auch was die Vorversionen der elektronischen Patientenakte (ePA) betrifft, ist keine Kürzung der TI-Pauschale zu befürchten: Das BMG hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur mitgeteilt, dass Vertragsärzt:innen keine Sanktionen zu erwarten haben, wenn sie nicht die aktuelle Version der ePA in ihrem Praxisverwaltungssystem vorhalten.
Zunächst waren Vertragsärzt:innen verpflichtet, die ePA in der aktuellen Version zu nutzen und dies gegenüber ihrer KV nachzuweisen. Jetzt gilt, dass bis zur Umsetzung der ePA in der Version 3.0 keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärzt:innen umgesetzt werden müssen. Eine Kürzung der TI-Finanzierungspauschale durch die zuständigen KVen kommt also erst ins Spiel, wenn die neue ePA-Version 3.0 vorliegt, die nach dem im Dezember 2023 beschlossenen Digital-Gesetz und den Planungen der Gematik ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen soll.
Bei der ePA-Version 3.0 handelt es sich um eine funktionell erweiterte ePA. Grundlegend neu ist, dass diese neue ePA für alle Versicherten von der Krankenkasse angelegt werden sollen, um dann von den Vertragsärzt:innen und weiteren Gesundheitsberufen im Behandlungskontext befüllt zu werden – außer, die versicherte Person widerspricht diesem Vorgang aktiv im Opt-out-Verfahren.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht