Mammographie: Genehmigungsverfahren vereinfacht
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Ärzte haben künftig zwei Möglichkeiten, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass die apparativen Voraussetzungen erfüllt sind. Und zwar dann:
- wenn sie entweder eine Genehmigung nach der Röntgenverordnung (Paragraf 3 Abs. 1) oder
- eine Anzeigenbestätigung der hierfür in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde (Paragraf 4 Abs. 1) vorlegen.
Liegt keine Bestätigung vor, können Ärzte die für das Anzeigeverfahren eingereichten unterlagen sowie eine Erklärung, dass der Betrieb durch die Behörde nicht untersagt wurde, bei ihrer KV einreichen.