Keine Geldstrafe Mediziner gibt Befundberichte für Justiz nicht ab
Ärzte verstoßen nicht gegen ihre Berufspflichten, wenn sie Befundberichte über Patienten nicht abgeben, die von Gerichten angefordert wurden. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der beschuldigte Mediziner war in mehreren Fällen von einem Sozialgericht dazu aufgefordert worden, Befundberichte über Patienten anzufertigen, die sich beispielsweise in Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter oder der Rentenversicherung befanden. Er reagierte weder darauf noch auf die folgenden Anschreiben der Ärztekammer Berlin. In diesen wurde er unter anderem darüber belehrt, dass er es ausdrücklich geltend machen müsse, wenn er eine Aussage verweigern wolle. Da keine Reaktion folgte, zog die Kammer letztlich vor das Berufsgericht, um eine Geldbuße zu erwirken.
Ohne Rechtspflicht kein Verstoß gegen Berufspflichten
Der Arzt argumentierte, durch das hohe Arbeitsaufkommen in seiner Praxis sei Schriftverkehr liegen geblieben. Er habe aber die Abläufe geändert und zusätzliches Personal gewonnen, sodass eine Wiederholung ausgeschlossen sei.
Diese Entschuldigung ließ das Gericht nicht gelten. Doch auch eine Verletzung der Berufspflichten stellte es nicht fest. Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Mediziner verpflichtet seien, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Regelung setze jedoch eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen. Eine solche habe bei den fraglichen Befundberichten nicht bestanden.
In gerichtlichen Verfahren komme dem Arzt, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, nur die Rolle eines Zeugen zu. Falls er eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne lediglich seine Ladung zum Termin angeordnet werden. Allein diese Pflicht sei auch mit Zwang durchsetzbar. Die ärztliche Schweigepflicht bleibe davon allerdings unberührt. Der Mediziner müsse ausdrücklich von dieser entbunden sein.
Quelle: Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe, Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 90 K 2.19 T