Ausfallhonorar Regelung ist rechtlich begrenzt umsetzbar
Die Krankenkassen lehnten entschieden ab und entgegneten: Sinnvoller sei eine finanzielle Entschädigung für Patientinnen und Patienten, die lange im Wartezimmer sitzen. Wahrscheinlich war die Auseinandersetzung eine Randerscheinung der inzwischen abgeschlossenen Verhandlungen um den Orientierungspunktewert 2025.
Tatsächlich aber versuchen immer mehr Praxen, Ausfallhonorare für nicht wahrgenommene Termine zu vereinbaren. Die Tendenz sei insbesondere bei Facharztpraxen steigend, beobachtet der Virchowbund. Für rechtlich durchsetzbar hält der Verband die Regelungen aber nur in reinen Bestellpraxen.
Fallwert als Leitplanke für den Betrag
Die angemessene Höhe des Honorars hänge vom Einzelfall ab. Als Leitplanke könne entweder der durchschnittliche Fallwert dienen oder der Wert der nicht erbrachten Leistung abzüglich der nicht entstandenen Kosten.
Rechtsanwalt Tim Müller, Fachanwalt für Medizinrecht beim Beratungsunternehmen Ecovis in München, erklärt, auf welche Details es bei der Vereinbarung mit Patientinnen und Patienten ankommt. So könne beispielsweise ein vorformulierter Vertrag ausgefüllt, oder aber ein gut sichtbarer Aushang in der Praxis angebracht werden. Sinnvoll sei es, beide Methoden zu kombinieren und die Zustimmung zum Ausfallhonorar regelmäßig neu einzuholen, wenigstens einmal im Jahr (das ganze Interview: siehe unten).
In der Patientenschaft stoßen Ausfallhonorare auf geteilte Meinungen. Es gingen aber nur vereinzelt Beschwerden über solche Regelungen ein, berichtet die Ärztekammer Westfalen-Lippe. Sie fordere den Arzt oder die Ärztin dann wie in jedem anderen Fall auf, Stellung zu beziehen, sodass die Angelegenheit geklärt werden könne.
Medical-Tribune-Bericht
RA Tim Müller zu rechtlichen Fragen rund um Ausfallhonorare: medical-tribune.de/ausfallhonorar