Risiko für Abmahnung ist hoch
Das "Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen" (VSBG) sieht seit April 2016 vor, dass sog. Verbraucherschlichtungsstellen in Konflikten zwischen Firmen und Kunden vermitteln dürfen. Seit dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer zudem auf ihren Webseiten und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ihre Teilnahme oder Nichtteilnahme an diesen Schlichtungsverfahren informieren. Ausnahmen gibt es für Unternehmen, bei denen am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt waren.
Das VSBG beinhaltet zwei konkrete Informationspflichten:
- In § 36 geht es um die allgemeine Informationspflicht darüber, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- § 37 verpflichtet bei Eintritt eines Streitfalls den Unternehmer, dem Verbraucher in Textform die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive deren Anschrift und Webseite zu benennen.
Auch informieren, wenn man nicht zuständig ist
Für niedergelassene Ärzte bestehe zwar keine gesetzliche Verpflichtung zu einem Streitbeilegungsverfahren, sagt der Stuttgarter Fachanwalt für IT-Recht Oliver Ebert. Das VSBG betreffe dennoch auch Ärzte. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge müsse man nämlich auch über den Umstand informieren, dass man nicht zur außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet ist.
Ebert rät größeren Arztpraxen deshalb dringend, das Impressum auf den Webseiten mit den entsprechenden Informationen auszustatten. Das Risiko, durch Abmahnvereine oder böswillige Kollegen abgemahnt zu werden, sei nicht zu vernachlässigen: "Mit zirka 500 bis 800 Euro wird man hierbei in der Regel schon rechnen müssen", so der Anwalt. Der Gesetzgeber selbst sieht keine Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu den Informationspflichten vor.
Quelle: Medical-Tribune-Bericht