Kaputte Geräte und Praxisinventar Wer muss bei Beschädigung zahlen?
Missgeschicke im Praxisalltag sind schnell passiert: Ein umgestoßenes Glas Wasser beschädigt Teile der EDV-Ausstattung. Ein Patient bringt ein Langzeit-Blutdruckmessgerät zurück, das nicht mehr funktioniert. Einer MFA fällt die Sonde des Sonographen herunter. Ärgerlich. Aber wer haftet?
Schäden durch Mitarbeitende
Verursachen Angestellte einen Schaden, heißt das nicht automatisch, dass sie auch finanziell dafür geradestehen müssen. Da sie im Interesse des Praxisinhabers an den Geräten arbeiten, greift die sogenannte „Haftungsprivilegierung“. Ob Mitarbeitende haftbar sind, hängt demnach davon ab, wie fahrlässig sie gehandelt haben. Hierbei werden verschiedene Fallgruppen differenziert.
Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden, in welche davon ein Verhalten einzuordnen ist: Geht es um ein Malheur, das aufgrund einer kurzen Unaufmerksamkeit eben einfach passieren kann, wird dies als leichte Fahrlässigkeit betrachtet. Der Arbeitnehmer muss nicht dafür haften, unabhängig davon, wie hoch der Schaden ist.
Hätte der Angestellte den Schaden durch eine etwas höhere Vorsicht vermeiden können, gilt dies meist als normale bzw. mittlere Fahrlässigkeit. Der Schadensbetrag wird zwischen Mitarbeitendem und Praxisinhaber aufgeteilt. Die Höhe des jeweiligen Anteils wird nach Einzelfall bestimmt. Vor Gericht wird dabei beispielsweise berücksichtigt, welches Gefahrenpotenzial die Tätigkeit des Arbeitnehmers birgt, wie hoch der Schaden im Verhältnis zu seinem Einkommen ist und ob der Arbeitgeber eine Mitschuld trägt. Schließlich können manche Risiken durch regelmäßige Kontrollen reduziert oder durch eine Versicherung abgedeckt werden, etwa eine Elektronikversicherung.
Kommt der Schaden hingegen zustande, weil Mitarbeitende eine Verhaltensregel ignorieren oder eine offensichtlich angebrachte Sorgfalt außer Acht lassen, gilt dies als grobe Fahrlässigkeit. Der Arbeitnehmer haftet vollständig für den Schaden, allerdings ist je nach Höhe seines Einkommens eine Erleichterung möglich. So wurde eine Reinigungskraft, die in einer radiologischen Praxis in Niedersachsen einen Schaden in fünfstelliger Höhe verursachte, zur Zahlung eines Jahresgehalts verurteilt – 3.840 Euro.
Fallbeispiel: der große, rote Knopf
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, Az.: 8 AZR 418/09
Schäden durch Patienten
Medical-Tribune-Bericht