Wer prozessiert wegen Telematikschäden?
In einem Rundschreiben und per Video-Botschaft bietet Dr. Baumgärtner Mitgliedern und Kollegen, die MEDI von ihren schlechten TI-Erfahrungen berichtet haben, Unterstützung bei Klagen an. Der Allgemeinarzt ermuntert Praxisinhaber dazu, einen Fragebogen zu ihren Telematikkosten und Förderzuschüssen auszufüllen. Auch nach dem „bürokratischen Aufwand und das Schulen der Praxismitarbeiterinnen“ wird gefragt, „aus unserer Sicht muss auch dieser Aufwand berücksichtigt und bezahlt werden“.
Dr. Baumgärtner sieht drei Ansätze für eine gerichtliche Prüfung der erzwungenen TI-Anbindung: Decken die von der KV ausgezahlten Zuschüsse wirklich die Kosten für die Telematikaufrüstung, wie es das Sozialgesetzbuch verspricht? Wer hat für Aufwendungen bei Problemen im Praxisbetrieb, etwa nach Rechnerabstürzen und wegen der nicht mehr lesbaren G1-Gesundheitskarten, aufzukommen? Und: War die ausgelieferte Technik mangelhaft?
Für Letzteres wird er wohl ein Gutachten in Auftrag geben müssen. Dr. Baumgärtner äußert jedenfalls Zweifel daran, ob mit dem jetzigen Konnektor überhaupt mehr als ein Online-Stammendatenabgleich hinzubekommen ist und nicht in zwei Jahren für Anwendungen wie das elektronische Rezept oder die elektronische AU wieder neue Technik benötigt wird. Sein Eindruck ist: Derzeit werde versucht, „aus einem Kassettenrekorder ein iPhone zu machen“.
Beklagte in einem Gerichtsverfahren wegen nicht vergüteter Kosten für Technik, Schulung und Aufwand der Praxen sei die KV, erklärt Dr. Baumgärtner auf Nachfrage. „Je nach Ausgang der Klage kann sich diese dann zum Beispiel an den GKV-Spitzenverband wenden. Im Rahmen unserer Prüfungen könnte der Kreis der Beklagten noch ausgeweitet werden. Je nach Lage können wir Muster- oder Sammelklagen für unsere Mitglieder organisieren und finanziell unterstützen.“
TI-Praxisausweis: 100 Euro draufgezahlt
Unser Praxissystem läuft über CGM M1 der CompuGroup, also erfolgte dort die Beauftragung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Telefonisch wurde mir mitgeteilt, dass die als Praxisausweis notwendige SMC-B-Karte mit einem Service-Code über die Bundesdruckerei zu bestellen sei. Dass es alternative Anbieter gebe, wurde mir nicht gesagt. Die Karte wurde geliefert, der Einbau erfolgte. Ich erhielt eine Rechnung der Bundesdruckerei über 571,20 Euro. Diese sei bis zum 17.10.2018 in Gänze zu begleichen. Der Förderbetrag der KV Bayerns für die SMC-B-Karte beträgt derzeit 465 Euro, er wird innerhalb von fünf Jahren in Raten bezahlt. Daraufhin wandte ich mich an die KVB. Die erklärte mir, dass es mittlerweile weitere Anbieter gebe, die kostendeckend arbeiten. Ich solle mich an die CompuGroup wenden. Dort teilte man mir mit, dass der Preis für die SMC-B-Karte bei der Bundesdruckerei auf das Förderniveau gesenkt wurde, eine „Sonderaktion“ ab dem 17.9.2018 für drei Monate. Ich wandte mich wieder an die Bundesdruckerei. Die dortige Mitarbeiterin verleugnete zunächst, dass es eine Preissenkung gab. Dann behauptete sie, der Preis wäre wohl netto. Erst als ich sie auf ihre eigene Internetseite mit dem Angebot verwies, gab sie die Preisanpassung zu. Mein Auftrag wurde gesichtet und in äußerst unverschämter Art und Weise wurde mir mitgeteilt, dass zwar die Rechnungsstellung zum 17.9.18 erfolgte (also im „Aktionszeitraum“). Der Auftrag sei aber sieben Tage zuvor eingegangen (10.9.), somit würde die Preisanpassung für mich nicht zutreffen. Mehrere Telefonate und E-Mails änderten nichts daran, sodass meine Kosten nun 106,20 Euro über dem Förderniveau liegen. Ich empfinde dieses Vorgehen als ungeheuerlich!
Dr. Veronika Coras
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Happurg
Bundesweit Ärzte befragt und Gutachten beauftragt
Im Juni hatte MEDI Baden-Württemberg eine Mitgliederbefragung zu Erfahrungen und Problemen mit der TI gemacht und diese anschließend über den Dachverband MEDI GENO bundesweit ausgedehnt. Dabei meldeten 48 % von 860 Praxen mit TI-Anbindung, dass es Systemabstürze nach der Konnektorinstallation gab. Dr. Baumgärtner vermutet, dass die Phase der „Kinderkrankheiten“ noch nicht überstanden ist. Anschließend gab der Verbund ein Rechtsgutachten in Auftrag. Das sei zu folgenden Ergebnissen gekommen, teilt MEDI mit:- Die angefallenen Kosten der betroffenen Praxen müssen in der vollen Höhe erstattet werden.
- Für Funktionsstörungen gelten die allgemeinen Haftungspflichten gegenüber dem Hersteller.
- Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Vertragsarztes endet dort, wo der Einfluss des Einzelnen aufgrund fehlender Einwirkungsmöglichkeiten auf das System der Telematikinfrastruktur faktisch begrenzt ist. „Falls es zu erfolgreichen Hackerangriffen auf die Praxis-EDV kommt, trotz oder wegen des TI-Konnektors, dann stellt sich schon die Frage, wer haftet“, erklärt Dr. Baumgärtner. „Ob das wirklich zwischen allen Beteiligten eindeutig und nicht zulasten der Praxen geregelt ist, muss geprüft werden.“