G-BA macht Verordnungsvorgaben für Biosimilars

Verordnungen Autor: Cornelia Kolbeck

Der Preis von Biosimilars liegt inzwischen um bis zu 37 % niedriger als der des jeweiligen Referenzarzneimittels. Der Preis von Biosimilars liegt inzwischen um bis zu 37 % niedriger als der des jeweiligen Referenzarzneimittels. © hafakot – stock.adobe.com

Dass Biosimilars ein großes Potenzial für Kosteneinsparungen beinhalten, war Experten schon früh klar. Welche Kriterien Ärzte beim Einsatz der sog. Nachahmerpräparate beachten müssen, hat der G-BA jetzt geregelt.

So wie bei Generika lassen sich auch mit biotechnologisch hergestellten biologischen Nachahmerpräparaten deutliche Verordnungseinsparungen erzielen. Knapp 300 zugelassene Biologika sind hierzulande verfügbar, für 16 von ihnen gibt es Biosimilars.

Der G-BA hat jetzt in der Arzneimittel-Richtlinie die Modalitäten für die Austauschbarkeit von Original und Biosimilar festgelegt. Ärzte sollen demnach zu Beginn einer Therapie mit Biologika wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Produkt auswählen. Sofern die Krankenkasse für ein Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen habe, sei die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt. Ein weiterer Kostenvergleich durch den Arzt sei nicht notwendig.

Keine uneingeschränkte Empfehlung für Biosimilars

„Es ist gut, dass der G-BA die Verordnungsentscheidung der Ärzte stärkt, sie aber gleichzeitig in die Verantwortung nimmt“, meint die Herstellervereinigung AG Pro Biosimilars. Nicht ganz schlüssig sei hingegen, dass der G-BA nicht ausdrücklich das Verschreiben von Biosimilars empfehle, sondern vielmehr alle Biologika, die unter Rabattvertrag sind, grundsätzlich als wirtschaftlich ansehe. Vorstands-Chef Peter Stenico: Mit dem Beschluss würden nicht ausdrücklich Biosimilars gefördert, „sondern auch und vor allem die Rabattverträge.“

Als Voraussetzung für die Umstellung bei einer laufenden Arzneitherapie nennt der G-BA, dass keine patientenindividuellen medizinischen Gründe gegen den Wechsel auf ein anderes Präparat sprechen. Solche Gründe könnten Nebenwirkungen und Unverträglichkeiten oder auch eine instabile Therapiesituation sein.

Zum Austausch ärztlich verordneter Biologika in Apotheken wird der G-BA separat beschließen.

Medical-Tribune-Bericht