Podologie verordnen: Aktualisierte Heilmittel-Richtlinie schließt neue Indikationen ein
Nach einem Beschluss des G-BA im vergangenen Jahr ist die Verordnung einer medizinischen Fußpflege auch bei Patienten möglich, die nicht an einem diabetischen Fußsyndrom leiden. In den Heilmittelkatalog wurden zwei neue Diagnosegruppen aufgenommen: die sensible oder sensomotorische Neuropathie sowie das neuropathische Schädigungsbild als Folge eines Querschnittsyndroms (Tab.). Die Heilmittel-Richtlinie definiert zudem, welche Maßnahmen zu einer Podologie gehören.
Indikationen, bei denen für Nicht-Diabetiker Podologie verordnet werden kann | |
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Diagnosegruppe | Inhalte |
NF: Fußsyndrom bei Neuropathien | krankhafte Schädigung am Fuß als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie (primär oder sekundär), z.B. bei:
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QF: Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen | krankhafte Schädigung am Fuß als Folge eines Querschnittsyndroms (komplett oder inkomplett), z.B. bei:
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Quelle: G-BA |
Ein Fall für den Arzt oder für den Podologen?
Nach wie vor ist die medizinische Fußpflege nur zulässig zur Behandlung von Schädigungen am Fuß ohne Hautdefekt (entsprechend Wagner-Stadium 0). Klargestellt wurde, dass eine Verordnung bei eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 1 möglich ist, da es sich um eine beginnende Entzündung im Nagelbereich handelt und die Podologie hier sinnvoll sein kann, um ein Fortschreiten des Entzündungsprozesses zu vermeiden. Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen entsprechend Wagner-Stadium 1 bis 5 sowie von eingewachsenen Zehennägeln im Stadium 2 und 3 bleibt dagegen eine ärztliche Leistung und kann nicht delegiert werden.
Wichtig ist: Weiterhin ist vor der erstmaligen Verordnung einer solchen podologischen Therapie eine Eingangsdiagnostik notwendig.
Nur mit dermatologischem und neurologischem Befund
Für alle Indikationen wurden die Regelungen der ärztlichen Diagnostik in der Heilmittel-Richtlinie (§ 29) überarbeitet. Der G-BA hat konkretisiert, dass vor der ersten Verordnung immer ein dermatologischer und ein neurologischer Befund erhoben werden muss. Je nach Schädigung kann auch ein angiologischer oder ein muskuloskeletaler Befund erforderlich sein. Sofern der Verordner nicht selbst die notwendigen diagnostischen Maßnahmen ergreifen kann, muss zeitnah eine fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung bewirkt werden. Zudem ist bei beiden neuen Diagnosegruppen der Nachweis einer autonomen Schädigung, wie Hauttrockenheit oder Veränderung des Haarwachstums, erforderlich.
Medical-Tribune-Bericht