Neues Formular: Musterknabe Nr. 64

Verordnungen Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Das neue Formular macht das Verordnen von Vorsorge ein kleines bisschen leichter.
Das neue Formular macht das Verordnen von Vorsorge ein kleines bisschen leichter. © KBV

Nicht immer wird alles komplizierter: Das ab Oktober 2018 geltende Formular Nr. 64 zur „Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter“ vereinfacht das Verfahren. Es erlaubt, für alle Patienten das gleiche Muster einzusetzen.

Will der Arzt heute eine Mutter oder einen Vater zur Vorsorge schicken, muss er sich zwischen unterschiedlichen Formularen entscheiden. Diese werden entweder von den Krankenkassen oder von den Anbietern der Vorsorgeleistungen wie z.B. dem Müttergenesungswerk zur Verfügung gestellt und können – im Gegensatz zum Muster 61, das bei der Verordnung einer Rehabilitation zulasten der Krankenkasse ausgefüllt wird – nicht mit der Praxisverwaltungssoftware bearbeitet werden.

Muster 61, Muster 64 – was kommt wann zum Tragen?

Zum 1. Oktober wird das Verfahren nun mithilfe des neuen Musters 64 zur Beantragung von „Mutter/Kind- oder Vater/Kind-Kuren“ vereinheitlicht. Es ist im Aufbau an Muster 61 angelehnt und kann per Praxissoftware oder Blankoformularausdruck ausgestellt werden.

Muster 61, 64 und 65
EBMLegendeEuroZeitvorgabe
01611Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 gemäß Anlage 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 SGB V32,1825 Minuten
01624Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V unter Verwendung des Vordrucks Muster 6422,3717 Minuten
01622Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung des vereinbarten Vordrucks nach Muster 658,840 Minuten

Die Verordnung von „Kuren“ ist in der GKV nun vereinheitlicht worden. Neben dem Formular nach Muster 61, das für die Verordnung von Reha-Leistungen zulasten der GKV zur Verfügung steht, gibt es ab 1. Oktober 2018 das Muster 64 für die Verordnung von Vorsorgeleistungen wie z.B. eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur.

Bei der Indikationsstellung gilt es nun zu unterscheiden. Medizinische Vorsorge (Muster 64) soll helfen, dem Entstehen, Wiederauftreten oder Fortschreiten einer Erkrankung entgegenzuwirken. Im Gegensatz dazu geht es bei einer Reha-Verordnung (Muster 61) im weitesten Sinne um die „Wiederherstellung“ der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Patienten. Beide Verordnungsformen kommen dann im Rahmen der GKV in Betracht, wenn kein anderer Kostenträger, wie z.B. die Rentenversicherung, zuständig ist. Anders als bei einer Reha-Maßnahme für Mütter oder Väter müssen bei der Vorsorgeleistung keine längerfristigen Aktivitätsbeeinträchtigungen von mehr als sechs Monaten bei dem Elternteil vorliegen. Ziel der Vorsorgeleistungen ist es vielmehr, den spezifischen Gesundheitsrisiken und ggf. bestehenden Erkrankungen von Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung entgegenzuwirken. Dies erfolgt im Rahmen einer stationären Vorsorgeleistung durch eine ganzheitliche Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen.

Mit Kind und Kegel – oder besser ohne Anhang?

Auf dem neuen Formular können Leistungen der medizinischen Vorsorge allein für Mütter oder Väter, aber auch als Mutter- bzw. Vater-Kind-Leistung verordnet werden. Maßgebend für die Verordnung ist dabei allein die Indikationsstellung bei der Mutter bzw. dem Vater. Anzugeben sind deshalb vorsorgerelevante Gesundheitsstörungen/Erkrankungen einschließlich Risiko­faktoren wie z.B. Übergewicht, übermäßiger Tabak- und/oder Alkoholkonsum, Bewegungsmangel, die Vorsorgebedürftigkeit, die bisherige Krankenbehandlung und andere Maßnahmen wie z.B. ärztliche Interventionen, Arzneimittel-/Heilmitteltherapie oder Reha-Sport-/Funktionstraining. Damit die Maßnahme genehmigt werden kann, ist es wichtig. zu bestätigen, dass das Behandlungsziel mit der Heilmittelbehandlung vor Ort nicht zu erreichen ist, und deshalb Vorsorgeziele anzugeben wie z.B. das Erlernen von Bewältigungsstrategien oder die Vermeidung der Chronifizierung. Auf dem Formular kann darüber hinaus eine Empfehlung abgegeben werden, ob die Maßnahme ausschließlich als Mutter- bzw. Vater-Leis­tung oder gemeinsame Mutter- bzw. Vater-Kind-Leistung durchgeführt werden soll. Wenn das Kind nicht nur dabei sein soll, sondern mitbehandelt werden muss, ist das zusätzliche Ausstellen des neuen Attest-Formulars nach Muster 65 erforderlich, das auch verwendet werden kann, wenn es sich um die Verordnung einer Reha-Maßnahme für Mütter und/oder Väter nach Muster 61 handelt.

Schlechter vergütet als Nr. 61, aber besser als bislang!

Das Ausfüllen des neuen Formulars nach Muster 64 wird nach der neuen EBM-Ziffer 01624 mit 210 Punkten und damit beim aktuellen Punktwert mit 22,37 Euro vergütet. Das ist zunächst einmal ärgerlich, denn das Ausfüllen des kaum weniger aufwendigen Reha-Formulars nach Mu­ster 61 wird mit aktuell 32,18 Euro bezahlt. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der bisherige „freie“ Antrag für eine Mütter- bzw. Väter-Kur nur nach Ziffer 01622 und so nur mit 8,84 Euro berechnet werden konnte. Diese Abrechnungsposition gilt nun für das nur mit geringem Aufwand auszufüllende Formular 65 (Ärztliches Attest Kind). Die neuen Leistungen werden nicht extrabudgetär vergütet, der finanzielle Mehrbedarf wird durch eine pauschale Anhebung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgedeckt. Eine korrekte Honorarverteilung wäre nur durch die Darstellung dieser Honorare als „freie Leistung“ möglich.