Nikotinersatz ist keine Kassenleistung

Verordnungen Autor: MT

Für die Rauchentwöhnung muss man nun selbst zahlen. Für die Rauchentwöhnung muss man nun selbst zahlen. © RFBSIP – stock.adobe.com

Gesetzlich Ver­sicherte haben keinen Anspruch auf Medikamente zur Raucherentwöhnung, sagt das Bundessozialgericht. Experten fordern dagegen, Tabakentwöhnung zur Kassenleistung zu machen.

Eine heute 71-Jährige, die seit ihrem 18. Lebensjahr raucht und an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung leidet, ist auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit Raucherentwöhnung-Arzneimitteln erfolglos geblieben. Das Gericht hielt es für verfassungskonform, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der Versicherungen auszuschließen. Das Behandlungsziel könne auch durch nicht-medikamentöse Maßnahmen erreicht werden.

Für Lungenärzte ist Tabakentwöhnung basal

Gleichzeitig erfüllt etwa die Hälfte aller Raucher die Kriterien einer Abhängigkeit und Experten fordern schon länger, dass die strukturierte Tabakentwöhnung in den Leistungskatalog der GKV gehört.

Die Kassen übernehmen aber nicht nur keine Medikamente – da sie eben als Lifestylemedikation nicht erstattungsfähig sind –, sondern auch nur einen Bruchteil der Kosten für Verhaltenstherapien. Dabei gilt eine Kombination aus verhaltenstherapeutischen und pharmakologischen Maßnahmen als evidenzbasierter Behandlungsstandard.

In einer Online-Befragung im Jahr 2017 nannten Lungenfachärzte die Entwöhnung als wichtigste Therapiemaßnahme bei COPD. Eine weitere Umfrage mit 606 Ärzten ergab, dass 76 % der Medikamentenverordnungen zur Tabakentwöhnung aufgrund medizinischer Indikationen (COPD, KHK, Bronchialkarzinom, Tabakabhängigkeit) erfolgen – und eben nicht zur Verbesserung der Lebensqualität.

Quellen:
Hering T et al. Dtsch Med Wochenschr 2018; 143: 1573-1576
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2019, Az.: B 1 KR 25/18 R