Impfung von Kindern: Welcher Elternteil darf bei Uneinigkeit entscheiden?
Können Eltern sich nicht einigen, ob für ihr Kind eine Schutzimpfung durchgeführt werden soll, gilt die Meinung des Elternteils, der sich an der Empfehlung der STIKO orientiert. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Zum Beschluss des OLG kam es wegen der Meinungsverschiedenheit eines Paares, das die gemeinsame elterliche Sorge über ein Kind ausübt. Die Mutter wollte den Nachwuchs gemäß der STIKO-Empfehlungen impfen lassen, der Vater war dagegen. Er verlangte, die Impffähigkeit des Kindes gerichtlich prüfen zu lassen. Die Mutter beantragte daraufhin beim Amtsgericht, ihr die Entscheidungsbefugnis über die Immunisierung zu übertragen – erfolgreich.
Der Vater legte vor dem OLG Beschwerde ein, scheiterte aber. Die Impfung sei für das Kind eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 1628 BGB, argumentierten die Richter. Könnten sich Eltern in einer solchen Angelegenheit nicht einigen, sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde. Mit Blick auf die Schutzimpfung sei die an der STIKO orientierte Entscheidung der Mutter das „bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung“.
Das Gericht sah keine Anhaltspunkte, die Impffähigkeit des Kindes vor Übertragung der Entscheidungsbefugnis zu prüfen. Gemäß der Empfehlungen der STIKO und der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA sei es ohnehin ärztliche Pflicht, die Impffähigkeit in der konkreten Situation zu festzustellen. Lägen Kontraindikationen vor, könne das Kind nicht geimpft werden.
Für den Schutz gegen COVID-19 empfiehlt die STIKO eine Impfung von Jugendlichen zwischen 12-17 Jahren, die aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben. Eine allgemeine Empfehlung für die COVID-Impfung von Jugendlichen ohne Vorerkrankung gibt es nicht, sie ist aber nach ärztlicher Aufklärung und bei individuellem Wunsch und Risikoakzeptanz des Jugendlichen bzw. der Sorgeberechtigten möglich.
Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 08.03.2021, Az.: 6 UF 3/21