Notdienst ade: Krankenhausärzte kein Teil der Sicherstellung

Gesundheitspolitik Autor: Anouschka Wasner

Die ambulante Behandlung von Versicherten im Rahmen seiner Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt also lediglich „Nebenbeschäftigung“. Die ambulante Behandlung von Versicherten im Rahmen seiner Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt also lediglich „Nebenbeschäftigung“. © Fotolia/Gorodenkoff

Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die seit 2013 bestehende Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, dass neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am KV-Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. So entschied das Bundessozialgericht im Sinne eines Oberarztes für Urologie. Die Verpflichtung zur Teilnahme am KV-Notdienst begründe sich in der Zulassung als Vertragsarzt, so die Richter. Ermächtigte Krankenhausärzte seien aber nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung stelle also einen anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche…

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