Diabetes und Wirtschaftlichkeit Bereit für das richtige Messsystem

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Was ist bei Geräteauswahl und Blutzuckerteststreifen zu beachten? Was ist bei Geräteauswahl und Blutzuckerteststreifen zu beachten? © iStock/Visual Generation

Bei insulinpflichtigen Diabetikern und bei Patienten mit instabiler Stoffwechsellage ist die Verordnung von Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV möglich. In beiden Fällen stellt sich die Frage: Welches Messgerät ist für den ­jeweiligen Patienten das Beste?

Blutzuckermessgeräte sind Hilfsmittel, deren Verordnung nicht in gleicher Weise wie bei Arznei- oder Heilmitteln mit einer Regressgefahr verbunden ist. Anders ist es bei den Teststreifen. Deren Verordnung wird dem arztindividuellen Arzneimittelbudget zugeordnet. Je nach regionaler Prüfvereinbarung kann das bei Überschreiten der Richtgröße oder des Fachgruppendurchschnitts, insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn man mehr insulinpflichtige Diabetiker betreut als die Fachgruppe. Und: Eine wirtschaftliche Verordnung hat aus Kassensicht die Teststreifen der Rabattvertragspartner zu berücksichtigen.

Wenn also Diabetiker ihr Messgerät nach den eigenen Vorlieben und Anforderungen auswählen, kann dies für den verordnenden Hausarzt problematisch werden. Die jeweiligen Teststreifen zu den einzelnen Geräten sind nämlich unterschiedlich teuer.

Die Auswahl des richtigen Testgerätes allein vom Preis für die Streifen abhängig zu machen, wäre aber auch ein Fehler. Jüngere, technik­affine Dia­betespatienten können von einem Gerät profitieren, das durch den Anschluss an ein IT-System wichtige Erkenntnisse über den Blutzuckerverlauf und für die Insulindosierung liefert. Berufs­tätige Diabetiker werden eher möglichst kleine Geräte bevorzugen, die eine wenig aufwändige Messung zu jedem Zeitpunkt an jedem Ort erlauben. Bei älteren Personen wird es dagegen eher auf eine einfache und übersichtliche Handhabung ankommen.

Anleitung für den Einsatz von Real-Time-Messgeräten

Am 16. Juni 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtigem Dia­betes in die Liste der „Anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ aufgenommen. Patienten, die einer intensivierten Insulinbehandlung bedürfen, sind in der Anwendung des Gerätes zu schulen.

Für diese Anleitung des Patienten bzw. der Bezugsperson in der rtCGM-Anwendung können die EBM-Nrn. 03355, 04590 oder 13360 berechnet werden. Die drei Positionen werden je vollendete zehn Minuten extrabudgetär mit 8,11 Euro bis zu zehnmal im Krankheitsfall vergütet. Möglich ist die Abrechnung dieser Positionen allerdings nur für bestimmte qualifizierte Fachärzte.

So kann man die Versorgung eines Patienten mit einem rtCGM-Gerät berechnen
EBM
Legende
Euro
Bemerkungen

03355

04590

13360

Anleitung zur Selbstanwendung8,11

Berechtigt sind:

Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Fachärzte für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugend­medizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe DDG“ bzw. vergleichbarer Qualifikation oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie“

GOÄ
Legende
Euro
Bemerkungen
A659Kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung23,31

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (34. Sitzung des Vorstandes am 25. Juni 2010).

Ist im Regelfall bis zum 1,8-fachen Satz, mit Begründung bis zum 2,5-fachen Satz, berechnungsfähig

Quellen: EBM, GOÄ

Bei Privatpatienten gibt es solche Einschränkungen nicht. Die Schulung und Anleitung zu einem CGM-Gerät kann analog nach Nr. 33 GOÄ (Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten) berechnet werden. Die Sensorapplikation bzw. der Sensorwechsel lässt sich analog nach Nr. 252 (Injektion, subkutan) ansetzen und die Implantation eines Sensors analog nach Nr. 2421 (Implantation eines subkutanen, auffüllbaren Medikamentenreservoirs).

Analoge Anwendung der GOÄ-Ziffern

Hinzu kommen Lokalanästhesie nach Nr. 490 und die Auslagen gemäß §10 GOÄ. Die Entfernung des Sensors kann analog nach Nr. 2009 (Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers), ggf. auch nach Nr. 2010 (Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen) berechnet werden. Eine Lagekontrolle des Sensors durch Ultraschalluntersuchung ist analog nach Nr. 5121 möglich.

Die Auswertung der Langzeit-Messwerte des CGM-Systems ist in der GOÄ nicht berücksichtigt. In ihrem GOÄ-Ratgeber empfiehlt die Bundesärztekammer die Abrechnung analog nach Nr. 659 (Kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden, mit Auswertung).

Medical-Tribune-Bericht