SARS-CoV-2 Nachweis muss bei symptomatischen Patienten nach EBM abgerechnet werden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Vergütungsansprüche bestehen nur noch für Leistungen, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 28.2.2023 erbracht wurden. Vergütungsansprüche bestehen nur noch für Leistungen, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 28.2.2023 erbracht wurden. © benjaminnolte – stock.adobe.com

Im Februar endete die Corona-Testverordnung. Der Bund erstattet somit keine Coronatests mehr. Bei symptomatischen GKV-Versicherten ist eine Abrechnung über den EBM möglich.

Die Coronavirus-Testverordnung ist zum 28. Februar ausgelaufen. Präventive Tests auf Corona können somit nicht mehr über die KV und den Bund abgerechnet werden. Dies betrifft auch Bürgertests sowie die Testung von Mitarbeitern medizinischer Einrichtungen. 

Vergütungsansprüche bestehen nur noch für Leistungen, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 28.2.2023 erbracht wurden. Die KBV weist darauf hin, dass diese Leistungen – ebenso wie die Sachkosten – spätestens mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Durchführung abgerechnet sein müssen. Letzter Termin ist also der 31. Mai.

Bei gesetzlich Versicherten, die Symptome von COVID-19 aufweisen, können weiterhin PCR-Tests und Labor-Antigentests durchgeführt und nach EBM abgerechnet werden. Der Nachweis von SARS-CoV-2 wird mit Formular 10 beantragt. 

Der Abstrich für die Tests ist in der Grund- und Versichertenpauschale enthalten, Labore können für PCR-Tests die GOP 32816 ansetzen, für Antigentests die GOP 32779. Beide Nummern belasten das Laborbudget der Praxis nicht.

Ende der präventiven Tests

Folgende Leistungen fallen laut KBV weg:

  • Alle Tests bei Personen ohne Symptome nach Testverordnung (z.B. Bürgertests, Tests vor Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt)
  • Bestätigungsdiagnostik nach positivem PoC-Antigentest oder Selbsttest
  • Test- und Genesenenzertifikate
  • Schulung von Personal in nicht-ärztlich geführten Einrichtungen zur Anwendung und Auswertung von Schnelltests (z.B. in ­Pflegeheimen)
  • Formular OEGD zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Tests nach TestV im Labor
  • Formular 10C zur Veranlassung von SARS-CoV-2-Labor-Tests bei symptomatischen Patienten (erfolgt künftig auf Formular 10)

Die Daten der nach der Verordnung erbrachten Tests sind bis zum 31.12.2024 aufzubewahren. Testergebnisse und die Nachweise von Meldungen an den ÖGD müssen bis Ende 2023 vorhanden sein.

Quelle: KBV