Nur noch 5 Cent fürs Faxen: Versand ärztlicher Schreiben neu geregelt

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Hausärzte bekommen 23,40 Euro für den Empfang kollegialer E-Post. Hausärzte bekommen 23,40 Euro für den Empfang kollegialer E-Post. © iStock/panpote; Privat

KBV und Kassen haben die Vergütungen für den Versand ärztlicher Schreiben umgekrempelt. Das soll dazu beitragen, den elektronischen Arztbrief zu etablieren.

Die Tatsache, dass ein Großteil der Fördergelder für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) bisher nicht abgerufen wurde, lässt darauf schließen, dass man von einer Flächendeckung noch weit entfernt ist. Trotzdem zieht die Karawane weiter. Mit einem TI-Anschluss sollen Ärzte künftig auch in der Lage sein, eArztbriefe über den sicheren Kommunikationsdienst „KIM“ zu versenden und zu empfangen. Die Kosten für diese Art der Kommunikation übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.

Dazu haben Kassen und KBV die Erstattungsregeln für Portokosten zum 1. Juli 2020 angepasst. Lediglich wenn die Corona-Krise anhält, will man sich im Mai 2020 nochmals darüber verständigen, wie die Sonderregelungen für die postalische Zustellung von AU-Bescheinigungen, Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen und anderen ärztlichen Verordnungen sichergestellt werden können.

In der Anlage 32 Bundesmantelvertrag-Ärzte zur TI-Finanzierungsvereinbarung wurde die Erstattung der Kosten für eArztbriefe ab April 2020 in der neuen Anlage 8 abgebildet: Vertragsärzte erhalten derzeit 0,28 Euro für den Versand eines eArztbriefes nach Nr. 86900 EBM und 0,27 Euro (Nr. 86901) für den Empfang. Beide Pauschalen haben einen gemeinsamen Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die Regelung ist für Hausärzte relevant, da dieser Höchstwert auch für den alleinigen Empfang von eArztbriefen gilt.

Die neuen Preise fürs Versenden von Arztbriefen und Dokumenten
EBM-Nr.
Legende
Euro
Bemerkungen
86900Versandpauschale je versendetem eArztbrief0,28seit April 2020 gültig; Höchstwert 23,40 Euro
86901Empfangspauschale je empfangenem eArztbrief0,27
01660Zuschlag zur 86900 zur Förderung des Versendens ­elektronischer Briefe0,11gültig vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2023
40110Kostenpauschale für das Versenden bzw. den Transport eines Briefes und/oder schriftlicher Unterlagen0,81ab Juli 2020 gültig; Höchstwert 38,88 Euro
40111Kostenpauschale fürs Übermitteln eines Telefaxes0,10
Kostenpauschale fürs Versenden bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen
40120bis 20 g0,55entfällt ab dem 1. Juli 2020, ab dann können nur noch die Nrn. 40110 und 40111 berechnet werden
40122bis 50 g und/oder digitale Befunddatenträger0,90
40124bis 500 g (z.B. im Postdienst Großbrief)1,45
40126bis 1000 g (z.B. im Postdienst Maxibrief)2,20
40144Kostenpauschale für Fotokopien oder EDV-technische ­Reproduktionen0,13

Dreijährige Förderung, um den Umstieg zu versüßen

Für die Zeit ab Juli 2020 hat der Bewertungsausschuss weitere Regelungen für die Kommunikation, inklusive Telefax, beschlossen. Gezahlt wird ab Juli eine Strukturförderpauschale nach Nr. 01660 als Zuschlag in Höhe von 1 Punkt (aktuell 0,1099 Euro), allerdings nur fürs Versenden eines eArztbriefs. Dies soll einen Anreiz schaffen, auch über den Höchstwert hinaus eArztbriefe anstelle von Telefaxen zu versenden. Die Finanzierung der Pauschale erfolgt extrabudgetär vorerst für drei Jahre. Hausärzte, die ggf. auf diesem Weg mehr eArztbriefe erhalten, gehen „leer“ aus, da deren Höchstwert trotz des erhöhten Aufwandes nicht angehoben wird.

Die bisherigen Porto-Kostenpauschalen nach den Nrn. 40120 bis 40126 und 40144, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, werden zum 1. Juli 2020 gestrichen. Stattdessen gilt die neue allumfängliche Porto-Kostenpauschale Nr. 40110 EBM. Ihr Wert beträgt 0,81 Euro. Bei einem Versand per Fax kann die Nr. 40111 berechnet werden. Sie wird mit 0,10 Euro und ab Juli 2021 nur noch mit 0,05 Euro vergütet.

Pauschalen können auch für den Versand von Arztbriefen (z.B. nach den Nrn. 01600/01601 EBM) berechnet werden, die in der Versichertenpauschale enthalten sind. Sie unterliegen ebenfalls einem gemeinsamen arztgruppenspezifischen Höchstwert je Arzt. Bei Allgemeinärzten, hausärztlich tätigen Internisten, praktischen Ärzte sowie Ärzten für Kinder- und Jugendmedizin liegt dieser Wert bei 38,88 Euro.

Ab April 2021 reduziert sich dieser Höchstwert auf 26,73 Euro und ab Juli 2022 auf 6,48 Euro. Durch diese stufenweise deutliche Reduktion wird gewissermaßen ein indirekter Zwang ausgeübt, auf elektronische Übermittlungswege umzusteigen.

Damit eine Praxis diese elektronischen Übermittlungswege einsetzen kann, muss ein E-Health-Konnektor mit den Fachanwendungen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan und qualifizierte elektronische Signatur vorhanden sein. Hinzu kommt der Anschluss an einen Dienst für die sichere Übermittlung medizinischer Dokumente (KIM, vorher: KOM-LE) und dessen Implementierung ins Praxisverwaltungssystem.

GKV finanziert Einrichtungs- und Betriebskostenpauschale

Als Betriebskostenpauschale für den KIM-Anschluss werden quartalsweise 23,40 Euro gezahlt sowie eine einmalige Einrichtungspauschale von 100 Euro. Eine Praxis, die den elektronischen Versand von Dokumenten selbst organisiert, erhält die Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro ebenfalls, selbst wenn sie nicht an die Telematik-Infrastruktur angeschlossen ist. Ein Versand ist deshalb vorerst auch noch über KV-Connect möglich und abrechenbar. Voraussetzung ist, dass die technischen Auflagen aus der „Richtlinie elektronischer Arztbrief“ der Kassenärzt­lichen Bundesvereinigung erfüllt werden.

Medical-Tribune-Bericht