Corona-Pandemie: Ärztliche Beratung via Telefon aufgewertet

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

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Bewertungsausschuss, KBV und KVen beschließen fast schon im Tagestakt neue Abrechnungsbestimmungen für die Betreuung von Patienten mit Verdacht auf bzw. Infektion mit SARS-CoV-2. Hausärzte erhalten nun auch mehr Vergütung für Telefongespräche mit ihren Patienten.

Für die telefonische ärztliche Beratung wurde die Nr. 01434 (65 Punkte, 7,14 Euro) neu in den EBM aufgenommen. Haus­ärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten können die Nr. bis zu sechsmal im Arztfall als Zuschlag zur Nr. 01435 für Gespräche von mindestens fünf Minuten Dauer bei telefonischer Beratung durch den Arzt oder zur Versichertenpauschale nach den Nrn. 03000/04000 oder zur Grundpauschale nach Nr. 30700 berechnen. Die Nr. 01434 fließt bei Haus- und Kinderärzten ins Budget von 64 Punkten pro Fall für die Gesprächsleistungen nach den Nrn. 03230, 04230 und 04231 ein, sodass z.B. bei 1000 Fällen ein Honorar von maximal 7000 Euro möglich ist.

Nach KBV-Angaben fällt die Nr. 01434 aber nur dann ins haus­ärztliche Gesprächsleistungsbudget, wenn der Patient in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und im Arztfall die Versichertenpauschale berechnet wird. Bleibt es hingegen beim telefonischen Kontakt, wird das Budget nicht belastet.

Telefonische Konsultation nur bei bekannten Patienten

Als grundsätzliche Voraussetzung für die Berechnung gilt, dass die Gespräche „wegen einer Erkrankung“ zu führen sind, die allerdings nicht in Verbindung mit einer COVID-19-Infektion stehen muss. Außerdem hat es sich um „bekannte“ Patienten zu handeln. Bekannt ist laut KBV ein Patient, der in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war.

Zuvor hatte der Bewertungsausschuss beschlossen, dass die Abrechnung des Portos nach Nr. 40122 beim Versand von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Verordnungen und Überweisungen bis zum Ende des zweiten Quartals 2020 auch neben der Nr. 01430 für den sog. Verwaltungskomplex und neben der Nr. 01435 für die Bereitschaftspauschale berechnungsfähig ist.

Regional ergänzt werden solche bundeseinheitlichen Abrechnungsregelungen durch die KVen, allerdings in sehr unterschiedlicher Weise. Seit Mitte März ist es in einigen KVen – z.B. in Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg und Thüringen – möglich, auch Gesprächsleistungen wie nach den Nrn. 03230, 04230 (Problemorientiertes ärztliches Gespräch) telefonisch zu erbringen und abzurechnen, wenn die Voraussetzungen (Zeitvorgaben) erfüllt sind.

In Hessen ist man noch weiter gegangen. Dort kann die Nr. 01435 mehrfach im Quartal berechnet werden. Sie bleibt sogar bestehen, wenn im selben Quartal doch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt und damit zusätzlich die Versichertenpauschale zum Ansatz kommt.

Betreuung von Patienten, bei denen sich der Verdacht auf COVID-19 klinisch oder per Testung bestätigt
Fallbeispiel: Ein 56-jähriger Patient kommt in die Praxis mit Erkältungsbeschwerden wie Fieber am Vortag um 39,5 °C, beginnendem Husten ohne Auswurf. Diagnose: Pneumonie durch sonstige Viren (J12.8G), U07.2G (COVID-19, Virus nicht nachgewiesen)***
Tag
EBM-Nr.
Legende
Euro
103004Versichertenpauschale (VP) 55. bis 75. Lebensjahr15,26
03040Zusatzpauschale zur VP für den hausärztlichen Versorgungsauftrag15,16
88240Kennzeichnung Verdachtsfall COVID-19-Infektion nach RKI-Kriterien0
01434Zuschlag zur VP für Gesprächsleistung, mind. 5 Minuten7,14
201435Telefonische Beratung, Verordnung einer AU-Bescheinigung und Postversand9,67
40122Kostenpauschale für Versand / Transport von Briefen0,90
88240Kennzeichnung Verdachtsfall COVID-19-Infektion nach RKI-Kriterien0
01434Zuschlag zur VP oder Nr. 01435 für Gesprächsleistung, mind. 5 Minuten7,14
303230Problemorientiertes ärztliches Gespräch, mind. 10 Minuten14,06
03330Spirographische Untersuchung5,82
88240Kennzeichnung Verdachtsfall SARS-CoV-2-Infektion nach RKI-Kriterien0
401430**Verwaltungskomplex: Anforderung eines Wiederholungsrezepts für ein Antihypertensivum, Postversand1,32
40122Kostenpauschale für Versand / Transport von Briefen0,90

* Regional Berechnung neben Versichertenpauschale möglich
** Keine Berechnung neben Versichertenpauschale möglich
*** Fällt die Diagnose U07.2 weg, weil es sich nur um eine akute ­Infektion der oberen Atemwege (J06.9G) handelt, kann die Pseudoziffer 88240 nicht berechnet werden. Alle Leistungen können berechnet werden, sind aber nicht extrabudgetär.

Seit Februar 2020 werden nach einem Beschluss von KBV und GKV-Spitzenverband alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär bezahlt, wenn sie auf dem Abrechnungsbeleg mit der Pseudonummer 88240 gekennzeichnet werden.

Neu ist seit April 2020, dass die Ziffer 88240 an allen Tagen angesetzt werden muss, an denen der Patient wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt wird. In diesem Fall werden alle an diesen Tagen für den Patienten abgerechneten Leistungen komplett extrabudgetär vergütet, auch der Zuschlag nach der Nr. 01434. Nur beim Ansatz der Versichertenpauschalen ist eine solche Kennzeichnung nicht erforderlich, da diese auch dann extrabudgetär bezahlt wird, wenn sie nicht an diesem gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.

Unterscheiden muss man deshalb die eingangs genannten Regelungen von denen, die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf COVID-19 bzw. mit einer Infektion auftreten. Die KBV teilt mit, dass jetzt nur noch COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde, mit dem Diagnoseschlüssel U07.1 ! kodiert werden.

Neu ist der Code U07.2 ! für klinisch-epidemiologisch gesicherte COVID-19-Erkrankungen, den die WHO zur besseren Unterscheidung eingeführt hat. Mit ihm werden seit dem 2. Quartal 2020 die „Verdachtsfälle“ verschlüsselt, bei denen eine klinisch-epidemio­logische COVID-19-Erkrankung nach der RKI-Falldefinition diagnostiziert, aber SARS-CoV-2 nicht mit einem La­bortest nachgewiesen wurde.

Zusatzkennzeichen V, A und Z scheiden bei COVID-19 aus

Bei beiden Codes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzcodes, also sog. Ausrufezeichencodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Codes eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Code, z.B. dem für eine Pneumonie, kombiniert werden müssen.

Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Codes, darf aber bei der Kodierung nicht angegeben werden. Die Kodierung muss deshalb „U07.1“ oder „U07.2“ lauten und nicht „U07.1 !“ oder „U07.2 !“. Beide Codes können seit April ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ für die Diagnosesicherheit versehen werden. Das Zusatzkennzeichen „V“ für „Verdacht“ ist ebenso wie die Zusatzkennzeichen „A“ für Ausschluss oder „Z“ für Zustand nach einer COVID-19-Erkrankung nicht mehr erlaubt.

Medical-Tribune-Bericht