Bescheide von KVen und Prüfgremien Widerspruch einlegen, aber richtig

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: RA Rainer Kuhlen

Beim Einlegen eines Widerspruchs gilt es einiges zu beachten. Beim Einlegen eines Widerspruchs gilt es einiges zu beachten. © VRD – stock.adobe.com

Ein Bescheid über eine Plausibilitätsprüfung erreicht die Arztpraxis. Der Inhalt ist aber offenbar fehlerhaft. Was ist jetzt zu tun? 

Ärzte haben mit der Behandlung ihrer Patienten, der Dokumentation und sonstigen bürokratischen Hürden eigentlich genug zu tun. Ärgerlich ist, wenn dann auch noch Bescheide der KV (z.B. zur Honorarfestsetzung, über eine durchgeführte Plausibilitätsprüfung oder zum Notdienst), der Prüfungsstelle (z.B. wegen durchgeführter Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren) oder des Zulassungsausschusses in Zulassungs­angelegenheiten ergehen.

Zunächst gilt es, Bescheide zu erkennen. Das ist nicht immer leicht. So ist z.B. die Aufforderung zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen, kein Bescheid. Einfachstes Erkennungsmerkmal eines Bescheides ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. In ihr wird ausgeführt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist gegen den Bescheid vorgegangen werden kann. 

Sofern ein Bescheid nicht nachvollziehbar ist oder inhaltliche Fehler enthält, sollte ein Arzt Widerspruch einlegen. Denn ein objektiv fehlerhafter Bescheid kann in der Regel nicht mehr angegriffen werden, wenn man nicht rechtzeitig Rechtsmittel dagegen einlegt. Oder anders ausgedrückt: Auch ein objektiv völlig fehlerhafter Bescheid darf in die Tat umgesetzt werden, wenn der Betroffene sich nicht dagegen wehrt. Beim Einlegen von Rechtsmitteln sollte unbedingt Folgendes beachtet ­werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung lesen

Es sollte immer das Rechtsmittel eingelegt werden, auf das die Rechtsbehelfsbelehrung verweist. In der Regel ist dies der Widerspruch. Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift in der entsprechenden Geschäftsstelle eingelegt werden und muss mit einer Unterschrift versehen werden, die erkennbar macht, von wem der Widerspruch stammt. Der Widerspruch sollte immer an die in der Belehrung genannte Stelle gerichtet und entweder per Brief oder per Telefax eingelegt werden. Möglich ist auch das Erheben eines Widerspruchs per E-Mail mit einer „qualifizierten Signatur“. Ein Widerspruch mittels einer einfachen E-Mail oder sogar per Telefon ist dagegen nicht möglich. 

Fristen berücksichtigen

Der Widerspruch muss in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, meistens ist dies die Zustellung des Bescheides per Einschreiben. Wird das Schreiben in Form eines einfachen Briefes versandt, gilt die sogenannte Zustellungsfiktion. Dies bedeutet, dass der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Nachweispflichtig ist aber der Absender. Zu empfehlen ist, das Datum der Zustellung des Bescheides zu notieren oder diesen mit einem Eingangsstempel zu versehen. Ab diesem Datum läuft die Monatsfrist.

Richtige Informationen angeben

Damit der Widerspruch korrekt zugeordnet und zeitnah bearbeitet werden kann, sollten im Widerspruchschreiben folgende Informationen aufgeführt werden: 

  • Datum des Bescheides bzw. bei Honorarbescheiden zusätzlich das Quartal des Bescheides, gegen den Widerspruch erhoben wird
  • Kontaktdaten des Arztes, der den Widerspruch erhebt, idealerweise auch mit Nennung der BSNR
  • Angabe des Aktenzeichens oder Geschäftszeichens des betreffenden Bescheides 
  • Zwar muss der Widerspruch keine Begründung enthalten; eine solche ist aber hilfreich und zweckmäßig – jedenfalls, wenn der Bescheid nicht offensichtlich fehlerhaft ist – um eine Aufhebung des Bescheides erreichen zu können. Eine solche Begründung kann auch später nachgereicht werden.

Aufschiebende Wirkung beachten

Wichtig ist die Frage, ob ein Widerspruch eine sogenannte aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht. „Aufschiebende Wirkung“ bedeutet, dass der Bescheid während des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen werden darf. Ob ein Widerspruch eine solche Wirkung entfaltet, hängt von dem angefochtenen Bescheid ab. So haben z.B. Widersprüche gegen die Honorarfestsetzung oder gegen Honorarrückforderungsbescheide aufgrund erfolgter Plausibilitätsprüfungen keine aufschiebende Wirkung. Diese besteht hingegen grundsätzlich bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle (nach § 106c Abs. 3 Satz 2 SGB V) und gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Wichtig ist diese Frage vor allem dann, wenn ein hoher Geldbetrag, der existenzbedrohend sein kann, gefordert wird. 

Hat die Prüfungsstelle einen entsprechenden Bescheid erlassen, hat ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung, d.h., dass der festgesetzte Geldbetrag einstweilen nicht eingezogen werden kann. Hat dagegen die KV z.B. aufgrund einer durchgeführten Plausibilitätsprüfung einen entsprechenden Bescheid erlassen, hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass der geforderte Geldbetrag direkt – zumeist mit der nächsten Honorar­abrechnung – einbehalten werden kann. 

In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird, um eine kurzfristige Rückzahlung des bereits einbehaltenen Geldes erreichen zu können. Weiterhin sollte in einem solchen Widerspruchsverfahren die KV gebeten werden, von der Möglichkeit einer Ratenzahlung Gebrauch zu machen. Bei hohen Geldbeträgen ist dies eine wichtige Option, finanzielle Engpässe abzumildern.

Wie geht es weiter?

Überprüft wird zunächst, ob der Widerspruch form- und fristgerecht erhoben wurde. Ist dies der Fall, wird der angegriffene Bescheid auf seine „Rechtmäßigkeit“ hin überprüft. Sollte der Bescheid fehlerhaft sein, wird dem Widerspruch teilweise oder im vollen Umfang abgeholfen. Hierüber erhält dann der Arzt eine schriftliche Mitteilung

Werden hingegen – zumindest nach Ansicht der Widerspruchsstelle – keine Fehler in dem angegriffenen Bescheid festgestellt, ergeht letztendlich ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Bescheid kann dann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt wiederum einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Quelle: Medical-Tribune-Gastbeitrag