Datenschutzbeauftragter für Gesundheitsapps notwendig?

e-Health , Apps und Internet Autor: MT-Redaktion/Prof. Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers

Sensible Gesundheitsdaten unterliegen gesonderten Schutzbestimmungen. Sensible Gesundheitsdaten unterliegen gesonderten Schutzbestimmungen. © iStock/elenabs

Eine MFA fragt: Ich bin Datenschutzverantwortliche in einer Allgemeinarztpraxis mit drei Mitarbeitern. Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) können Ärzte nun Apps verschreiben. In einer Schulung wurde gesagt, dass in diesem Fall ein Datenschutzbeauftragter nötig sei, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter in der Praxis tätig sind. Im DVG konnte ich dazu nichts finden.

Prof. Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers, Rechtsanwalt und Arzt, München: Wir kennen natürlich nicht den genauen Zusammenhang, in dem in der Schulung auf die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter bei Einsatz von Gesundheitsapps hingewiesen worden ist.

Grundsätzlich benötigen Unternehmen ab 20 Mitarbeitern, welche mit personenbezogenen Daten zu tun haben, einen Datenschutzbeauftragten. Dazu wurde eine Gesetzesänderung am 27. Juni 2019 vom Bundestag beschlossen. Zuvor war ein Datenschutzbeauftragter bereits ab zehn Mitarbeitern verpflichtend.

Richtig ist aber, dass unabhängig von sonstigen Vorgaben ein Datenschutzbeauftragter nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO; Art. 37 I lit. b) zu bestellen ist, wenn es um die „Durchführung von Verarbeitungsvorgängen“ geht, „welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen“. Dies wird man bei digitalen Gesundheitsanwendungen je nach Ausgestaltung annehmen können, sodass ich die bei der Schulung ausgesprochene Empfehlung nachvollziehen kann.

Digitale Anwendungen sind Medizinprodukte

Denn bei Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible Daten. Und verschreibungsfähige Applikationen müssen Medizinprodukte sein, die zweckentsprechend zur Unterstützung der vertragsärztlichen oder sonstigen Gesundheitsversorgung angewendet werden können.

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