Coronavirus-Testverordnung: Mehr Kontrollen und weniger Geld für Teststellen

Niederlassung und Kooperation Autor: Michael Reischmann

Die KVen sollen die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Tests prüfen. Die KVen sollen die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Tests prüfen. © Ints – stock.adobe.com

Die neue ­Coronavirus-Testverordnung ärgert die KVen. Denn ihnen werden umfassende Prüfpflichten bei den Testzentren auferlegt.

Das Bundeskabinett hatte gerade die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums beschlossen, da wagte Bayerns KV-Chef Dr. Wolfgang Krombholz in der KV-Vertreterversammlung eine erste Einschätzung: Detaillierte Prüfungen des Betriebs der rund 6000 registrierten Bürgerteststellen im Freistaat durch die KV seien rechtlich nicht möglich und könnten aus Kapazitätsgründen auch nicht umgesetzt werden. „Wie wir das unterkriegen sollen, wissen wir nicht“, sagte Dr. Krombholz. Schließlich hat die KV mit ihrem Kerngeschäft, der Sicherstellung der ambulanten Versorgung, schon genug zu tun. Er befürchtet: „Wir werden auf alle Fälle gescholten.“

Zusätzlich zur Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen soll die KV vertiefte Kontrollen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Tests anhand der lokalen Dokumentation vornehmen. Ergibt die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlungen, ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.

Auch der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, hält das Einbeziehen der KVen ins Prüfgeschehen der bundesweit ca. 15.000 Teststellen für falsch. Es sei für die Körperschaften „inhaltlich, personell und im Detail unmöglich“, die Abrechnungen der Teststellen umfassend zu prüfen.

„Enorme Arbeitsbelastung für die KVen“

„Zwar sind ein regelmäßiger Austausch mit den verantwortlichen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eine stichprobenartige Überprüfung seitens der KVen sowie vor allem der Punkt, dass die Testzentren die Beweislast tragen müssen, pragmatische Ansätze, jedoch muss allen Beteiligten klar sein, dass die KVen nur sehr begrenzt agieren können“, erklärt Dr. Gassen. Insgesamt handele es sich um eine weitere enorme Arbeitsbelastung für die KVen – „und das in einem Feld, das sie kaum beeinflussen können.“

„Der Auftrag des Gesetzgebers an die KBV, eine Richtlinie bezüglich der Dokumentationspflichten zu entwickeln, stelle quasi eine Quadratur des Kreises dar“, so der KBV-Chef. Entspannung verspreche nur das Impfen. „Je mehr Menschen geimpft werden, umso weniger Tests werden wir brauchen. Damit wird den Glücksrittern in diesem Markt am ehesten die Grundlage entzogen.

Vergütungen vereinheitlicht, vereinfacht und abgesenkt

Die Bundesregierung begründet die Anpassung der Coronavirus-Testverordnung mit den Betrugsvorfällen bei einzelnen Teststellenanbietern. Nun kann eine Teststelle nur noch nach individueller Prüfung durch den ÖGD beauftragt werden. Die Vergütungen wurden „vereinheitlicht, vereinfacht und abgesenkt“. Die Sachkostenpauschale orientiere sich am aktuellen Marktpreis, betont die Regierung.

Neue Corona-Testverordnung: Vergütungen seit 1. Juli 2021
Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung3,50 Euro je Test
Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, PoC-Diagnostik, Ergebnismitteilung, Ausstellen eines Zeugnisses über das Nicht-/Vorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion inkl. COVID-19-Testzertifikat8 Euro je Testung
Überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung5 Euro je Testung
COVID-19-Genesenenzertifikat6 Euro je Ausstellung (bei PVS-Verwendung: 2 Euro)

Die geänderte Verordnung sieht zudem vor, dass neben Antigen-Schnelltests auch überwachte Selbsttests zur Eigenanwendung in Testzentren oder Arztpraxen möglich sind – natürlich mit Zertifikat über das Testergebnis.

Ab dem 1. August 2021 wird eine Bürgertestung nur vergütet, wenn auch die Ergebnismitteilung und das Erstellen eines COVID-19-Testzertifikats über die Corona-Warn-App des RKI angeboten wird. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich dem Erfüllen der Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast.

Medical-Tribune-Bericht

Dr. Wolfgang Krombholz, Vorstandsvorsitzender der KV Bayerns Dr. Wolfgang Krombholz, Vorstandsvorsitzender der KV Bayerns © KVB