Arzt nutzt LANR von Angestelltem – und muss 200.000 Euro Honorar zurückzahlen
Fast ein ganzes Jahr war ein bei einem hausärztlichen Internisten angestellter Arzt krank. In diesem Zeitraum arbeitete der Praxisinhaber als dessen Vertretung und rechnete die vertragsärztlichen Leistungen über die LANR des Erkrankten ab. Bis bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein anonymer Hinweis einging. Diese forderte daraufhin über 200.000 Euro Honorar zurück.
Das Sozialgericht bestätigte die Honorarkorrektur der KV. Der Internist habe die Krankheit des angestellten Kollegen nicht der KV gemeldet und keine Vertretung angezeigt. Der Arzt argumentierte, er habe darauf vertraut, dass eine interne Vertretung möglich und nicht anzeige- oder genehmigungspflichtig sei. Man könne ihm keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unterstellen.
Nach den Abrechnungsprüfungs-Richtlinien könne in Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten die Obergrenze für das Tageszeitprofil mit der Anzahl der Ärzte im Umfang ihrer Tätigkeit multipliziert werden. Unter welcher LANR die Vertreterleistung abgerechnet werde, sei unerheblich. Die Vorgabe, eine bestimmte Arztnummer für interne Vertreterleistungen zu verwenden, sei zweifelhaft, meinte der Arzt.
Es sei richtig, so das Gericht, dass der Praxis die Leistungen unabhängig vom erbringenden Arzt zuzurechnen sind. Der Bundesmantelvertrag ordne jedoch eine Kennzeichnungspflicht an. Gerade weil bei der internen Vertretung eines Angestellten die Leistungen ohnehin dem Praxisinhaber zugerechnet werden, bestünde kein Anlass, diese mit der Arztnummer des abwesenden Kollegen zu kennzeichnen. Das lasse sich nur mit dem Ziel der Täuschung über die sachlich-rechnerische Richtigkeit, Plausibilität und Wirtschaftlichkeit erklären.
Quelle: Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 23.01.2020 – Az.: S 25 KA 18/20 ER