Vorwurf Behandlungsfehler: So arbeiten Schlichtungsstellen

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Eine Alternative zu kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahren bieten ärztliche Schlichtungsstellen.

Läuft bei einer Behandlung etwas gründlich schief, kann ein Patient in der Regel nicht beurteilen, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist oder sich der erhoffte oder angekündigte Erfolg einfach nicht eingestellt hat.

Wenn der Arzt abwiegelt oder auf ein "typisches Risiko" der Behandlung hinweist, wächst das Misstrauen des Patienten, der einen Gang vor Gericht erwägt. Mitunter sind es auch Familienangehörige oder nachbehandelnde Ärzte, die dem Patienten vermitteln: "Dein Arzt hat dich falsch behandelt."

Auch Vor- und Nachbehandler werden einbezogen

Eine Alternative zu gerichtlichen Auseinandersetzungen bilden die von Landesärztekammern eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Aber wie arbeiten diese Organisationen und wie läuft ein Verfahren ab?

Die "Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern" (www.schlichtungsstelle.de) z.B. ist für den Bereich von insgesamt neun Ärztekammern zuständig. Neben fünf hauptamtlichen Juristen sind etwa 50 Fachärzte aller Fachrichtungen ehrenamtlich tätig. Vorsitzender ist ein Arzt.

Antrag bei der Schlichtungsstelle einreichen

Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, kann bei der Schlichtungsstelle ein Antrag gestellt werden. Hier werden der Verlauf bzw. die Vorwürfe geschildert und vorhandene Unterlagen eingesandt.

Aus diesen Beanstandungen sowie den Unterlagen (nicht nur von den in Anspruch genommenen Ärzten, sondern auch von Vor- und Nachbehandlern) entwickeln der zuständige Jurist und der Facharzt einen Fragenkatalog für einen externen Gutachter.

 

Die Fragen beziehen sich nicht nur auf die vorgetragenen Beschwerden des Patienten, sondern auch auf Problembereiche, die der Patient als medizinischer Laie nicht angesprochen hat bzw. nicht einschätzen kann.

Schlichtungsverfahren: Keine Befragung von Zeugen

Nach Erstellung des Fragenkatalogs beurteilt ein Gutachter, der aufgrund seiner Qualifikation und der Subspezialisierung ausgewählt wurde, die Situation. Das von ihm erstellte Gutachten wird den streitenden Parteien zur Stellungnahme vorgelegt.

In einem weiteren Schritt wägen Ärzte und Juristen der Schlichtungsstelle die Stellungnahmen sowie die gutachterlichen Ausführungen ab und entscheiden: Sind die geltend gemachten Ansprüche begründet oder nicht? Eine Zeugenbefragung erfolgt in den Schlichtungsverfahren grundsätzlich nicht.

In den Jahren 2008 bis 2010 hat die Norddeutsche Schlichtungsstelle etwa 4000 Anträge jährlich bearbeitet. In 90 % der Fälle konnte ein gerichtliches Verfahren vermieden werden. 10 % der Fälle landen doch vor Gericht, wobei hier die Richter in 90 % der Fälle zum gleichen Ergebnis wie die Schlichtungsstelle kommen.

Patienten, Antragsteller und  Haftpflichtversicherer erkennen zu 90 % die Entscheidungen der Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen an. Bei etwa 30 % der Patienten werden ärztliche Fehler festgestellt, die in einem kausalen Verhältnis zum Schaden stehen.

Die Zahlen belegen, dass die Abwicklungen über Schlichtungsstellen eine gute Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren bieten, die nicht nur teuer und langwierig sind, sondern auch zu psychischen Belas­tungen bei Patient und Behandler führen.

Quelle: Jochen Gille et al., internist. prax. 2014; 54: 589-598