DDR-Arzneimittelskandal: Wie gut unterstützt das Anti-D-Hilfegesetz infizierte Frauen?
Die Anti-D-Immunprophylaxe zum Schutz von Kindern rhesusfaktornegativer Mütter war in der DDR gesetzlich vorgeschrieben. Ziel war nach Geburten bei Rhesusinkompatibilität die Schädigungen der Kinder zu verhindern. 1978/79 wurden dabei, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Fraktion hervorgeht, 4689 Frauen durch eine mit dem Hepatitis-C-Virus (HCV) kontaminierte Immunglobulinlösung geschädigt. Hinzu kamen Infektionen von Kindern und nahestehenden Personen.
Rente richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen
Nach Angaben der Linken wurde zur Herstellung des Blutprodukts Plasma von HCV-infizierten Spendern verwendet. Bereits vor dem Inverkehrbringen sei bekannt gewesen, dass die Chargen verunreinigt waren. Durch Mängel bei der Herstellung kam es zur Verunreinigung weiterer Chargen. Die Politiker verweisen auf Aussagen des Robert Koch-Instituts, wonach HCV-Infektionen in bis zu 85 % der Fälle chronisch verlaufen. Leberzirrhose und Leberkrebs können die Folge sein.
Die Linken wollten deshalb wieder einmal von der Regierung wissen, in welchem Maße das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) aus dem Jahr 2000 hilft. Seit 2014 werden keine Einmal-, sondern Rentenzahlungen geleistet. Laut Antwort haben seitdem 114 Frauen diese beantragt. Entscheidend für die Gewährung ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Eine Frau aus Mecklenburg-Vorpommern mit GdS 100 z.B. erhielt bis zu ihrem Tod 2017 monatlich 1261 Euro Rente. Eine Frau mit GdS 30 bekam zuletzt 322 Euro. Insgesamt wurden in den neuen Bundesländern seit 2014 4,25 Mio. Euro an Renten gezahlt. Abgelehnt wurden 87 der nach 2014 eingegangenen Anträge. Oft hätten die Länder aber auch keine Angaben zur Entwicklungen der Erstanträge gemacht.
Bundesregierung verweist auf Erfolge bei der Therapie
Bei der Gewährung werde „systematisch ausgesprochen restriktiv“ vorgegangen, kritisiert die Linke. So wurden z.B. in Berlin von 2000 bis 2014 insgesamt 428 Anträge nach dem AntiDHG gestellt und 280 davon abgelehnt. Die Linken monierten deshalb 2015, ein besonderes Problem bei den Entschädigungen stellte die „fachlich wie juristisch völlig unzureichende Berücksichtigung der vielfältigen mittelbaren Schäden bzw. Folgeschäden der Hepatitis C dar“. Die extrahepatischen Manifestationen blieben auch nach erfolgreicher Therapie und damit mit Absinken der Viruslast unter die Nachweisgrenze bestehen.
Die Bundesregierung erklärt hierzu, dass eine GdS auch in diesem Fall zu bilden ist, soweit Leberstrukturveränderungen und/oder extrahepatische Organmanifestationen diagnostisch gesichert sind und einen kausalen Bezug zu der nach dem AntiDHG anerkannten Infektion mit dem HCV aufweisen.
Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Nachsteuerung sieht sie nicht. Sie verweist auf Erfolge der antiviralen Therapie in den letzten Jahren. Dadurch sei in der Mehrzahl der Fälle eine Viruselimination und Heilung möglich geworden. Im Einzelfall könne auch eine Herabsetzung des GdS und damit der Leistungen nach dem AntiDHG erfolgen.