High im Knast: Häftlinge erhalten nur selten eine Substitutionstherapie
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 2016 in den rund 180 Justizvollzugsanstalten (JVA) der Bundesrepublik mehr als 70 000 Straftäter inhaftiert. Zur Menge der drogenkonsumierenden Insassen gibt es nur Näherungswerte, die sich an der Zahl der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz orientiert. Allerdings sind diese Zahlen ungenau, da es sowohl verurteilte Dealer gibt, die selbst keine Drogen nutzen, als auch Häftlinge, die nicht wegen BtMG-Delikten einsitzen, aber Drogen konsumieren.
RKI: Jeder dritte Süchtige konsumiert intravenös Drogen
Wie die Fragesteller der Linken schreiben, waren 2016 etwa 6500 der einsitzenden Personen wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt. „Die Zahl dürfte aber wesentlich höher sein“, mutmaßten auch die Politiker. Sie verweisen auf Angaben des bayrischen Justizministeriums, wonach im Freistaat jeder vierte Strafgefangene bei Haftantritt drogenabhängig ist. Experten gehen sogar von einem Anteil von 30 % aus. Laut Robert Koch-Institut (RKI) hat jeder dritte Drogenabhängige mit Hafterfahrung während seiner Zeit im Gefängnis intravenös illegale Drogen konsumiert.
Bundesregierung verweist auf Zuständigkeit der Länder
Der Justizvollzug und die Gesetzgebung hierzu seien ausschließlich eine Angelegenheit der Länder, antwortete die Bundesregierung den Linken (Bundestagsdrucksache 19/5225). Auch obliege dem Bundesjustizministerium nicht die Dienstaufsicht über die Justizvollzugsbehörden; diese werde von der jeweiligen obersten Justizbehörde des Landes ausgeübt.
Immer wieder wird in der Regierungsantwort auf diese Konstellation verwiesen. So auch bei der Frage zum Stand der Substitutionsbehandlung in Justizvollzugsanstalten. Einen Einblick in die Lage vermittelt allerdings eine Arbeit der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von 2016 zu „Substitutionsbehandlung im Justizvollzug“. Das Fazit hier: „Entgegen den ausdrücklichen Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer erfolgt in den meisten Fällen bei Inhaftierung ein Abbruch der in Freiheit begonnenen Behandlung. Die gesetzliche Vorgabe, die gesundheitliche Versorgung innerhalb der Haft müsse der Versorgung außerhalb entsprechen, wird somit vielfach nicht eingehalten.“