Sterbehilfeorganisation formuliert Gesetzentwurf für ärztliche Suizidhilfe

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Hürden zur Sterbehilfe: das berufsrechtliche Verbot der Ärzte und das betäubungsmittelrechtliche Verbot von Natrium-Pentobarbital Hürden zur Sterbehilfe: das berufsrechtliche Verbot der Ärzte und das betäubungsmittelrechtliche Verbot von Natrium-Pentobarbital © iStock/Motortion

Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben hat einen Gesetzentwurf zur assistierten Selbsttötung vorgelegt. Dieser soll Ärzten eine verfassungskonforme Suizidhilfe ermöglichen. Die Bundesregierung muss nach dem diesjährigen Urteil der Verfassungsrichter handeln und die gesetzlichen Regelungen überprüfen.

„Der gegenwärtige Rechtszustand ist nicht nur halbherzig, sondern glatterdings unlogisch“, kritisiert der DGHS-Präsident und emeritierte Philosophie-Professor Dr. Dieter Birnbacher die Lage der Sterbehilfe in Deutschland. Eine Auswirkung dieses Rechtszustandes lässt sich am Umgang des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit den Anträgen von Schwerkranken auf Abgabe eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung erkennen. In einer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion hat die Bundesregierung die Fakten offengelegt (Drucksache 19/21973). Demnach wurden seit 2. März 2017 insgesamt 190 Anträge beim BfArM einge­reicht. Kein Antrag wurde bewilligt.

Die DGHS beruft sich bei ihrem Vorstoß auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020. Danach ist vom Gesetzgeber sicherzustellen, „dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt“. Das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker sei dementsprechend auszugestalten und das Betäubungsmittelrecht anzupassen.

Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort an die FDP den Handlungsbedarf. Der Bundesgesundheitsminister habe bereits Experten aus unterschiedlichen Bereichen angeschrieben, um deren Stellungnahmen im politischen Meinungsbildungsprozess einzubeziehen.

Neue Paragrafen in BGB und BtMG könnten alles ändern

Die DGHS beschreibt für den freiwillig gewählten „Notausgang“, der bislang erst halb offen stehe, zwei Barrieren. Erstens das berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Beteiligung an der Selbsttötung durch die zehn Landesärztekammern, welche die vom Deutschen Ärztetag 2011 beschlossene Verbotsempfehlung übernommen hätten. Zweitens lasse sich das zur Herbeiführung eines schnellen und leichten Todes bewährte Mittel Natrium-Pentobarbital in Deutschland immer noch nicht legal beschaffen. Der Gesetzentwurf der DGHS zielt deshalb genau auf diese Umstände. Er umfasst die Aufnahme neuer Paragrafen ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und ins Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

So soll es bei den Patientenrechten in einem § 630i Hilfe zur Selbsttötung (BGB) u.a. heißen:

  • Will jemand sein Leben aufgrund eines freiverantwortlich gefassten Entschlusses beenden, ist eine Hilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einer Sterbehilfeorganisation zulässig.
  • Ist der Selbsttötungswunsch bloßes Symptom einer psychischen Krankheit, darf keine Hilfe zur Selbsttötung geleistet werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit vor, ist ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie zurate zu ziehen. Ggf. ist ein psychiatrisches Gutachten über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person zu erstellen.

Und im neuen BtMG-§ 13a Verschreibung oder Überlassung zum Zwecke einer freiverantwortlichen Selbsttötung soll geregelt werden:

  • Ein Arzt darf ein in Anlage III bezeichnetes Betäubungsmittel verschreiben oder im Rahmen einer stationären Behandlung überlassen, wenn es für eine freiverantwortliche Selbsttötung genutzt werden soll, nachdem der Sterbewillige dies ausdrücklich und ernstlich verlangt hat, der Arzt die sterbewillige Person umfassend und ergebnisoffen beraten hat und seit dem Beratungsgespräch mindestens drei Tage vergangen sind.

Der DGHS-Gesetzentwurf könne als sinnvolle Anregung für eine parlamentarischen Debatte dienen, findet die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr. „Die Verschreibung von Medikamenten zur Selbsttötung sollte in ein vertrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis eingebettet und nicht Beamten überlassen sein.“ Die FDP hatte 2019 vergebens einen Gesetzentwurf für ein liberales Sterbehilfegesetz vorgelegt.

Medical-Tribune-Bericht