Strahlenschutzrecht: Nur Ärzte sollen lasern dürfen
Das Bundesumweltministerium will rechtliche Anforderungen an den sicheren Betrieb nicht-ionisierender Strahlungsquellen wie Laser oder hochenergetische Blitzlampen festlegen, die zu kosmetischen oder sonstigen nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt werden.
„Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist. Derartige Anwendungen sind jedoch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken für die zu behandelnden Personen verbunden, wie z.B. Verbrennungen, Narbenbildung und die Erschwerung der Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen. Diese Regelungslücke soll nun geschlossen werden“, schreibt das Ministerium in einer Pressemitteilung anlässlich einer Verordnung zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Diese soll Ende 2018 in Kraft treten; vorher muss der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Fassung zustimmen.
Drei Monate Übergangsfrist für jetzige Anbieter
Beispielsweise soll die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser künftig nur noch von Fachärzten vorgenommen werden. Damit Betriebe sich auf die neue Rechtslage einstellen können, enthält der Verordnungsentwurf eine Übergangsfrist von drei Monaten für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Facharztvorbehalts bereits im Einsatz waren.
„Dauerhafte Schäden an Augen und Haut möglich“
Die Bundesärztekammer bewertet den Beschluss als „die einzig richtige Entscheidung“. Präsident Professor Dr. Frank Ulrich Montgomery meint: „Hochleistungslaser sind kein Spielzeug. Sie gehören in die Hände von Ärztinnen und Ärzten.“
Die Kammer lobt sich selbst für ihre „erfolgreiche Intervention“: Die ursprünglich in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Entfernung von Tätowierungen mit Lasern an Nicht-Ärzte, z.B. Kosmetikerinnen, zu delegieren, sei ersatzlos gestrichen worden. „Der Gesetzgeber folgte damit der Argumentation der Ärzteschaft.“ Die Bundesärztekammer hatte in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Tattoo-Entfernung mit Lasern bei unsachgemäßer Ausführung ein sehr hohes Gefährdungspotenzial für die Behandelten habe und zu dauerhaften Schäden an Augen und Haut führen könne. Deshalb dürften nur qualifizierte Ärzte Behandlungen mit Hochleistungslasern oder vergleichbaren hochenergetischen Lichtsystemen durchführen.