Corona-Schutzmaßnahmen Gesetz geht, Hausrecht bleibt

Praxismanagement , Team Autor: RA Rainer Kuhlen

Für Patient:innen sind Masken noch bis zum 7. April verpflichtend. Für Patient:innen sind Masken noch bis zum 7. April verpflichtend. © Saskia – stock.adobe.com

Auch nach Ende der Corona-Schutzmaßnahmen können Niedergelassene ihre Angestellten und Patient:innen verpflichten, eine Maske zu tragen. Rechtsanwalt Rainer ­Kuhlen erklärt, wie das geht.

Aufgrund der sich abschwächenden Pandemiewelle hat die Bundesregierung nahezu alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten zum 1. März 2023 ausgesetzt. Dies gilt auch für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen. Für Patient:innen und Besucher:innen in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt hingegen bundesweit noch bis zum 7. April die Maskenpflicht. Da weiterhin eine Infektionsgefahr besteht, legen manche Praxisinhabende Wert darauf, dass Beschäftigte und Patient:innen auch nach diesem Datum eine Maske tragen. Können sie das durchsetzen?

Personal hat Mitwirkungspflicht

Praxisinhabende können den Zutritt zu den Räumen weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig und insoweit von ihrem Haus…

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