Cartoon Praxismanagement

PJler: Das bisschen Ausbilden ...

Anouschka Wasner

Trennung der „nebenberuflichen“ von der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt fehle. Trennung der „nebenberuflichen“ von der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt fehle. © Fotolia/nd3000

Für Vergütungen, die eine Universität niedergelassenen Ärzten für die Ausbildung von PJlern zahlt, kann keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (auch: Übungsleiterpauschale) beansprucht werden.

Dem Kieler Finanzgericht zufolge handelt es sich zwar um eine „Ausbildungstätigkeit“ i.S. des Paragrafen. Es liege aber keine begünstigte Nebentätigkeit vor, weil es an der inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der „nebenberuflichen“ von der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt fehle. Der Nebenjob werde quasi „en passant“ zum Hauptberuf durchgeführt.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.3.18, Az.: 2 K 174/17

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Trennung der „nebenberuflichen“ von der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt fehle. Trennung der „nebenberuflichen“ von der „hauptberuflichen“ Tätigkeit als Arzt fehle. © Fotolia/nd3000