Corona-Bürgertests Abstriche bei der Pragmatik
Die Vorgaben der KBV zur Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 haben es in sich. Sie gelten zunächst bis zum 25. November 2022 und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand.
Leistungserbringer, die Testungen nach den neuen Bestimmungen aus dem § 4a der Testverordnung (TestV) anbieten, sind verpflichtet den Anspruch der Patienten zu prüfen, z.B. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Dabei darf für jede Bürgertestung nur ein Abrechnungsgrund dokumentiert und in den Abrechnungsdaten angeben werden.
GOP | Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung | Euro |
---|---|---|
88310D | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Person unter 5 Jahre | 7,00 |
88310E | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – medizinische Kontraindikation | 7,00 |
88310F | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Teilnahme klinische Studie | 7,00 |
88310G | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Beendigung Absonderung | 7,00 |
88310H | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Besuch Pflegeheim, Krankenhaus etc. | 7,00 |
88310I | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Veranstaltung Innenraum – Eigenbeteiligung | 4,00 |
88310J | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Personenkontakt ab 60 Jahre – Eigenbeteiligung | 4,00 |
88310K | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Personenkontakt Vorerkrankung/Behinderung – Eigenbeteiligung | 4,00 |
88310L | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Corona-Warn-App – Eigenbeteiligung | 4,00 |
88310M | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Leistungsberechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget | 7,00 |
88310N | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson | 7,00 |
88310O | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Kontakt mit infizierter Person im selben Haushalt | 7,00 |
Quelle: KBV |
Bei den Tests mit einer Zuzahlung muss in einer Selbstauskunft des Patienten bestätigt werden, dass die Testung zu einem in der TestV genannten Zweck und ggf. unter Eigenbeteiligung von 3 Euro durchgeführt wurde. Die Auflagen, die bei der Dokumentation zu erfüllen sind, hat die KBV in einer Anlage 9 definiert. Das Landesamt für Soziales in Rheinland-Pfalz hat diese umfangreiche und kompliziert gestaltete Vorgabe in ein Formular umgesetzt, mit dem der Nachweis zu dokumentieren ist.
In der sog. Gebührenordnungsstammdatei (GOS) hat die KBV darüber hinaus Vorgaben für die Abrechnungspositionen gemacht, die seit dem 1. Juli 2022 für die Abrechnung und Kennzeichnung der präventiven Abstriche angegeben werden können. Auf die dort festgelegten Preise erhebt die zuständige KV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,7 % des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnung. Ersetzt wird die bisherige Nr. 88310B durch eine Unzahl an Abrechnungspositionen, die sich aus den Änderungen der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 ergeben.
Die Bewertung der einzelnen Facetten der Nr. 88310 wurde dabei von 8 auf 7 Euro gesenkt. Auch für die Nrn. 88312 (Sachkostenpauschale bei Eigenanwendung) und Nr. 88312B (Sachkostenpauschale bei Bürgertestung) gibt es nur noch 2,50 Euro statt 3,50 Euro. Bei den Versionen nach § 12 Absatz 6 und 7 der neuen TestV wird eine Eigenbeteiligung von 3 Euro erhoben.
Leistungsvoraussetzungen sind unverändert geblieben
Die Prämissen, um die Tests abrechnen zu dürfen, haben sich nicht geändert: Nach wie vor können Leistungserbringer, die Mitglied der KV sind und über eine Betriebsstättennummer (BSNR) sowie über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen, die neuen Leistungen über die KV abrechnen, ohne eine besondere Genehmigung zu beantragen. Wird eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) oder Antigentest in Auftrag gegeben, muss der Vordruck Muster OEGD verwendet werden. Das Abstrichmaterial (Abstrichtupfer) ist Bestandteil der Laboruntersuchung und muss folgerichtig bei einer Beauftragung z.B. vom Labor gestellt werden.
Zu beachten ist: Es dürfen nur noch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden. Das Testmaterial muss außerdem auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgeführt sein. Dies muss durch einen ggf. auszugsweisen Ausdruck der Liste zum Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe von Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
Medical-Tribune-Bericht