Corona-Bürgertests Abstriche bei der Pragmatik

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Der Anspruch von Patient:innen auf den Test ist im Einzelnen zu prüfen. Die Dokumentation 
der Selbstauskunft ist umständlich und soll durch Vordrucke beschleunigt werden. (Agenturfoto) Der Anspruch von Patient:innen auf den Test ist im Einzelnen zu prüfen. Die Dokumentation der Selbstauskunft ist umständlich und soll durch Vordrucke beschleunigt werden. (Agenturfoto) © iStock/VioletaStoimenova

Eigentlich sollte der kostenfreie Bürgertest ­abgeschafft werden. Nun ist er durch eine Vielzahl von ­Ausnahmen in der Coronavirus-Testverordnung doch wieder da – mitsamt einer Flut an Umsetzungsvorgaben.

Die Vorgaben der KBV zur Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 haben es in sich. Sie gelten zunächst bis zum 25. November 2022 und bedeuten einen erheblichen Mehraufwand.

Leistungserbringer, die Testungen nach den neuen Bestimmungen aus dem § 4a der Testverordnung (TestV) anbieten, sind verpflichtet den Anspruch der Patienten zu prüfen, z.B. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Dabei darf für jede Bürgertestung nur ein Abrechnungsgrund dokumentiert und in den Abrechnungsdaten angeben werden.

GOP

Leistung gemäß Coronavirus-Testverordnung

Euro

88310D

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Person unter 5 Jahre

7,00

88310E

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – medizinische Kontraindikation

7,00

88310F

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Teilnahme ­klinische Studie

7,00

88310G

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Beendigung ­Absonderung

7,00

88310H

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Besuch ­Pflegeheim, Krankenhaus etc.

7,00

88310I

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Veranstaltung Innenraum – Eigenbeteiligung

4,00

88310J

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Personenkontakt ab 60 Jahre – Eigenbeteiligung

4,00

88310K

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Personenkontakt Vorerkrankung/Behinderung – Eigenbeteiligung

4,00

88310L

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Corona-Warn-App – Eigenbeteiligung

4,00

88310M

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Leistungs­berechtige u. Beschäftigte Persönliches Budget

7,00

88310N

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson

7,00

88310O

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Kontakt mit ­infizierter Person im selben Haushalt

7,00

Quelle: KBV

 

Bei den Tests mit einer Zuzahlung muss in einer Selbstauskunft des Patienten bestätigt werden, dass die Testung zu einem in der TestV genannten Zweck und ggf. unter Eigenbeteiligung von 3 Euro durchgeführt wurde. Die Auflagen, die bei der Dokumentation zu erfüllen sind, hat die KBV in einer Anlage 9 definiert. Das Landesamt für Soziales in Rheinland-Pfalz hat diese umfangreiche und kompliziert gestaltete Vorgabe in ein Formular umgesetzt, mit dem der Nachweis zu dokumentieren ist.

In der sog. Gebührenordnungsstammdatei (GOS) hat die KBV dar­über hinaus Vorgaben für die Abrechnungspositionen gemacht, die seit  dem 1. Juli 2022 für die Abrechnung und Kennzeichnung der präventiven Abstriche angegeben werden können. Auf die dort festgelegten Preise erhebt die zuständige KV eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,7 % des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnung. Ersetzt wird die bisherige Nr. 88310B durch eine Unzahl an Abrechnungspositionen, die sich aus den Änderungen der Coronavirus-Testverordnung vom 29. Juni 2022 ergeben.

Die Bewertung der einzelnen Facetten der Nr. 88310 wurde dabei von 8 auf 7 Euro gesenkt. Auch für die Nrn. 88312 (Sachkostenpauschale bei Eigenanwendung) und Nr. 88312B (Sachkostenpauschale bei  Bürgertestung) gibt es nur noch 2,50 Euro statt 3,50 Euro. Bei den Versio­nen nach § 12 Absatz 6 und 7 der neuen TestV wird eine Eigenbeteiligung von 3 Euro erhoben.

Leistungsvoraussetzungen sind unverändert geblieben

Die Prämissen, um die Tests abrechnen zu dürfen, haben sich nicht geändert: Nach wie vor können Leistungserbringer, die Mitglied der KV sind und über eine Betriebsstättennummer (BSNR) sowie über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügen, die neuen Leistungen über die KV abrechnen, ohne eine besondere Genehmigung zu beantragen. Wird eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR) oder Antigentest in Auftrag gegeben, muss der Vordruck Muster OEGD verwendet werden. Das Abstrichmaterial (Abstrichtupfer) ist Bestandteil der Laboruntersuchung und muss folgerichtig bei einer Beauftragung z.B. vom Labor gestellt werden.

Zu beachten ist: Es dürfen nur noch Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Tests) im monatlich zu erwartenden Bedarf bestellt werden. Das Testmaterial muss außerdem auf der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgeführt sein. Dies muss durch einen ggf. auszugsweisen Ausdruck der Liste zum Zeitpunkt der Bestellung unter Angabe von Datum und Unterschrift dokumentiert werden.

Medical-Tribune-Bericht