Sonderregelungen machen Hausbesuche auch für Vertragsärzte attraktiv
Die EBM-Ziffer für den „Standardhausbesuch“ ist die Nr. 01410. Sie wird mit 22,94 Euro vergütet. Ihre Leistungslegende fordert, dass es sich um den „Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt“ handelt. Diese sehr offene Definition ist traditionell Anlass für die Tätigkeit von Prüfärzten in den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Im Bereich der KV Hessen gab es deswegen vor nicht allzu langer Zeit große Aufregung. Es waren Kürzungen im 5-stelligen Bereich vorgenommen worden. Das Problem beim Ansatz der Nr. 01410 liegt in der Masse, die Frage der Wirtschaftlichkeit ist hier nur schwer zu beurteilen. Klar ist, wenn ein Patient einen Hausbesuch wegen einer Erkrankung anfordert, dass man dem allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen nachkommen muss. Schließlich lässt sich erst vor Ort entscheiden, ob der Patient tatsächlich krankheitsbedingt nicht in die Praxis kommen konnte.
Versorgungsbesuch oder Gefälligkeitsbesuch?
Eine krankheitsbedingte Situation liegt aber auch vor, wenn ein Patient nicht mehr in der Lage ist, eine Arztpraxis aufzusuchen, und deshalb mit einem „Versorgungsbesuch“ betreut werden muss. Hier liegt allerdings der Ansatzpunkt der Prüfärzte. Die Diskussion um die Grenze zwischen Versorgungsbesuch und „Gefälligkeitsbesuch“ – von dem in einem „Seminar“ für die durch Hausbesuche auffällig gewordenen Ärzte in der KV Hessen die Rede war – wird sicherlich noch ganze Generationen an Prüfärzten beschäftigen.
Keine Diskussion dürfte es um die Frage der Dringlichkeit eines Besuches geben. Die Nr. 01411 (50,76 Euro) steht für einen „Dringenden Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt“. Erfolgt dieser Besuch aus der Sprechstunde heraus, kommt die Nr. 01412 EBM (67,75 Euro) zum Ansatz. Folgerichtig kann die Nr. 01410 auch dann berechnet werden, wenn der Besuch nicht zeitnah erfolgt.
Ein Pendant zu dem zeitlich verzögerten Besuch nach Nr. 01410 ist in Pflegeheimen der Ansatz der Nr. 01415 (59,09 Euro). Er steht für einen dringenden Besuch eines Patienten in einer Einrichtung am Tag der Bestellung. Das ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert, denn er ist damit deutlich höher bewertet als der sofort auszuführende Besuch nach Nr. 01411 und hat – wie allerdings der Besuch nach Nr. 01411 auch – keine Zeitvorgabe.
Hausbesuche in EBM und GOÄ | |||
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EBM | Legende | GOÄ | Legende |
01410 | Besuch eines Kranken, wegen der Erkrankung ausgeführt | 50 | Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung |
37102 | Zuschlag zu den GOP 01410 oder 01413 für die Betreuung von Patienten in einem Pflegeheim mit Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V | ||
01411 | Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt | 50E | Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung |
01415 | Dringender Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal wegen der Erkrankung, noch am Tag der Bestellung ausgeführt | ||
01412 | Dringender Besuch wegen der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen 22 und 7 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12., zwischen 19 und 7 Uhr oder bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der Praxisräume | ||
50F | Zuschlag für in der Zeit von 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr erbrachte Leistungen | ||
50G | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen | ||
50H | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | ||
01413 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Familie) und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal | 51 | Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50 – einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung |
37113 | Zuschlag zur GOP 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim mit Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V |
Alle genannten Hausbesuchsleistungen werden innerhalb des Praxisbudgets vergütet, sodass die ausgewiesenen Honorare nicht garantiert sind. Hausbesuche einer MFA mit der Qualifikation einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPa) nach den Nrn. 03062/03064 werden dagegen mit 20,13 Euro extrabudgetär und ohne Zeitvorgabe vergütet.
Aber auch für den Hausarzt gibt es eine Möglichkeit, das schmale Honorar beim einfachen Besuch aufzubessern. Wird der Besuch nämlich nach Nr. 01410 EBM in einem Pflegeheim durchgeführt, mit dem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde, kann zur Nr. 01410 ein Zuschlag nach Nr. 37102 (13,53 Euro) – allerdings nur einmalig im Quartal – berechnet werden. Damit erhöht sich das Honorar für diesen einen Besuch auf 36,47 Euro, wobei der Zuschlag extrabudgetär und ohne zusätzliche Zeitvorgabe vergütet wird.
Vertrag mit Heim verdopppelt das Honorar
Werden innerhalb einer Familie oder im Pflegeheim nach einem Besuch nach Nr. 01410/01411 bzw. 01415 weitere Patienten versorgt, kommt die Nr. 01413 EBM (11,47 Euro) zum Ansatz. Wird diese Leistung nach Bestellung (z.B. am Vortag) am Samstagvormittag zwischen 7 und 14 Uhr durchgeführt, kommt der Ansatz der Nr. 01102 (Inanspruchnahme des Arztes an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr, 10,93 Euro) hinzu.
Besteht mit dem Pflegeheim ein Versorgungsvertrag, kann zu jedem Besuch der Zuschlag nach Nr. 37113 (11,47 Euro) berechnet werden. Das Honorar verdoppelt sich dadurch. Auch dieser Zuschlag wird extrabudgetär und ohne Zeitvorgabe vergütet. Wird die NäPa auf einen solchen Hausbesuch geschickt, resultiert nach den Nr. 03063/03065 ein extrabudgetäres Honorar ohne Zeitvorgaben von 14,72 Euro.
Nach der GOÄ kann ein Hausbesuch nach Nr. 50 berechnet werden. Er enthält im Gegensatz zum EBM auch eine Beratung und symptombezogene Untersuchung und wird bei 2,3-fachem Satz mit 42,90 Euro vergütet. In der neuen GOÄ, die ab dem 1. Oktober 2020 zu erwarten ist, soll dieser Wert deutlich angehoben werden.
Als Korrelat für die Nr. 01411 EBM kann der Zuschlag E (Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung) zur Nr. 50 GOÄ hinzugefügt werden. Das Honorar erhöht sich dann auf 52,23 Euro und liegt damit nur knapp über dem Honorar für die Nr. 01411 EBM und deutlich unter dem für die Nr. 01415 EBM.
Hausbesuche nach Nr. 50 GOÄ zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erhalten den Zuschlag F (15,15 Euro), zwischen 22 und 6 Uhr den Zuschlag G (26,23 Euro) und am Wochenende oder an Feiertagen zusätzlich den Zuschlag H (19,82 Euro). Im EBM sind diese Besuchsleistungen in der Nr. 01412 (67,75 Euro) zusammengefasst.
Für Besuche gibt‘s eine Wegepauschale
Das Korrelat für den Besuch nach Nr. 01413 EBM ist in der GOÄ die Nr. 51 (33,51 Euro bei 2,3-fachem Satz). Neben der Nr. 51 GOÄ können auch die Zuschläge E bis H berechnet werden, allerdings mit halbem Gebührensatz. Beim Ansatz der Erstbesuche im EBM und in der GOÄ wird jeweils zusätzlich eine Wegepauschale vergütet. Das gilt nicht bei delegierten Hausbesuchen! Hier kommt in der GOÄ die Nr. 52 (5,83 Euro) zum Ansatz, im EBM kann die Nr. 38100 (8,23 Euro) berechnet werden. Handelt es sich bei der MFA um eine NäPa, kommt der Zuschlag nach Nr. 38200 ( 9,74 Euro) hinzu.
Bei mehreren Mitbesuchen durch Praxispersonal kann in der GOÄ jeweils die Nr. 52 berechnet werden, im EBM die Nr. 38105 (4,22 Euro), bei Durchführung durch eine NäPa zusätzlich zu dem Zuschlag nach Nr. 38205 EBM (8,98 Euro). Die zuletzt genannten Zuschläge sind für Hausarztpraxen allerdings nur bei Patienten im Pflegeheim berechnungsfähig.
Medical-Tribune-Bericht