Psychotherapie: Sonderregelung für Videosprechstunde beschlossen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Isabel Aulehla

Bei einzelnen Patienten kann es sinnvoll sein, während der Corona-Pandemie auf Videosprechstunden umzusteigen. Bei einzelnen Patienten kann es sinnvoll sein, während der Corona-Pandemie auf Videosprechstunden umzusteigen. © agenturfotografin – stock.adobe.com

Aufgrund der Corona-Pandemie können nun auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video stattfinden. Diese Sonderregelung gilt allerdings befristet und nur für Einzelfälle.

Damit Psychotherapeuten ihren Patienten während der COVID-19-Pandemie den Weg in die Praxis ersparen können, wurde die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst. Demnach können sowohl Psychotherapeutische Sprechstunden als auch probatorische Sitzungen als Videosprechstunde stattfinden. Eine Psychotherapie kann ausdrücklich auch dann erfolgen, wenn zuvor kein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Therapeut bestand.

Die Sonderregelungen sind bis zum 30. Juni 2020 befristet. Die KBV betont, dass sie möglichst nur in Einzelfällen genutzt werden sollten. Zudem müssten die Vorgaben der Landeskammern zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte beachtet werden.

Der EBM wurde so angepasst, dass die entsprechenden GOP auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistung per Video erbracht wurde. Schon vor einigen Wochen haben KBV und Krankenkassen die Beschränkungen für Videosprechstunden für das zweite Quartal aufgehoben. Weder Fallzahl noch Leistungsmenge sind limitiert.

Praxisnachrichten der KBV