Mehr als ein ganzer Versorgungsauftrag ist nicht zulässig

Niederlassung und Kooperation Autor: Isabel Aulehla

Schlechte Nachricht an alle Überengagierten: Mehr als ein Arztsitz in Vollzeit besteht nicht vor Gericht. Schlechte Nachricht an alle Überengagierten: Mehr als ein Arztsitz in Vollzeit besteht nicht vor Gericht. © Photographee.eu – stock.adobe.com

Mediziner, die sich trotz eines ganzen Arztsitzes nicht ausgelastet fühlen, sollten sich ein Hobby suchen. Einen zusätzlichen Versorgungsauftrag gibt es jedenfalls nicht, entschied ein Gericht.

Hausärzte, die bereits einen ganzen Arztsitz innehaben, können keinen weiteren halben Versorgungsauftrag erhalten. Die Zulassungsverordnung schließt das deutlich aus, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg befunden.

Die Argumentation des Gerichts lautet: Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz müssten Mediziner mit einer vollen Zulassung mindestens 25 Sprechstunden pro Woche werktags zu gängigen Zeiten anbieten. Darüber hinaus sind sie außerhalb der Sprechstunde zur Dienstbereitschaft verpflichtet und müssen bettlägerige und gebrechliche Patienten im Rahmen von Hausbesuchen versorgen.

Bei solchen umfassenden Verpflichtungen sei es schlicht nicht möglich, noch einen zweiten Versorgungsauftrag wahrzunehmen – und auch keinen halben.

240 km zwischen den Versorgungsgebieten

Geklagt hatte ein 82-jähriger Facharzt für Innere Medizin/Gastroenterologie, der in Sachsen als Hausarzt niedergelassen ist. Er hatte einen weiteren halben Sitz in seinem brandenburgischen Wohnort – 240 km von seiner Praxis entfernt – beantragt. Da er unter der Woche 41 Sprechstunden in Sachsen anbietet, würden ihm für den weiteren halben Sitz in Brandenburg der Freitagnachmittag und der Samstag bleiben. Mit diesem Angebot verbessere er die medizinische Versorgung in dem unterversorgten Gebiet erheblich, war seine Sicht der Dinge.

Sprechzeiten müssen werktags stattfinden

Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg lehnte den Antrag ab. Vor dem Landgericht Potsdam bekam der 82-Jährige dann zunächst Recht. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kippte die Zulassung wieder. Es befand, dass der Arzt den halben Versorgungsauftrag aufgrund seiner Vollzeit-Tätigkeit und des unüblichen Sprechzeiten-Angebots nicht wahrnehmen könne.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2019, Az.: L 24 KA 39/17