Hochzeit, Todesfall, Geburt: Wann gibt's Sonderurlaub?
Sonderurlaube aufgrund von Ereignissen, wie sie in jedem Leben früher oder später mal eintreten, werden meist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Die gibt es aber in den wenigsten Arztpraxen. Was gilt dann?
Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht. In § 616 Bürgerliches Gesetzbuch ist allerdings geregelt, dass der Arbeitnehmer Lohn beanspruchen kann, wenn er für eine „nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ verhindert ist; er kann dann sozusagen vorübergehend bezahlt von der Arbeit fernbleiben. Zu diesen nicht in seiner Person liegenden Gründen werden etwa die eigene Hochzeit gezählt, die Geburt eines Kindes oder der Tod und auch schwere Krankheit eines nahen Angehörigen. Dabei werden in der Regel bei Hochzeiten ein bis zwei Tage Sonderurlaub eingeräumt, bei Geburt und Todesfall jeweils ein Tag.
Ein spezieller Fall ist in diesem Zusammenhang die Freistellung von Eltern für die Pflege eines kranken Kindes. Hier muss differenziert werden. Für bis zu fünf Arbeitstage wird bezahlt freigestellt; eine unbezahlte Freistellung ist dagegen für zehn Arbeitstage im Jahr möglich.
Arztbesuch, Gerichtstermin: freistellen so lange wie nötig
Weitere Gründe für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit sind ein nicht verschiebbarer Arztbesuch, ein erforderliches Vorstellungsgespräch und das Vorstellen beim Arbeitsamt nach erfolgter Kündigung. Und auch für Termine, bei denen der Mitarbeiter als Zeuge oder in einem eigenen Verfahren vom Gericht geladen ist, ist die Freistellung des Mitarbeiters juristisch anerkannt. In diesen Fällen ist das Fernbleiben allerdings nur für den Zeitraum des Termins gestattet.
Gut zu wissen: Sonderurlaubstage bzw. -termine müssen vom Arbeitgeber vorab genehmigt werden. Der Mitarbeiter darf also nicht einfach in der Arbeitszeit fehlen und später die Begründung nachreichen.