MVZ-Aufwärtstrend hält an
Ende 2016 gab es hierzulande 2490 Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Ein Jahr zuvor waren es noch 2156 – das bedeutet einen Zuwachs von 334 Einrichtungen bzw. von über 15 %. Dabei sind weniger als 14 % aller MVZ in ländlichen Gegenden angesiedelt – obwohl die Niederlassungsform MVZ ursprünglich als Stütze für die Versorgung der ländlichen Regionen gedacht war. Fast 40 % der MVZ sind hingegen in Ober- und Mittelzentren mit 20 000 bis 100 000 Einwohnern zu finden und annähernd 50 % der MVZ in Kernstädten mit über 100 000 Einwohnern.
Absolut gibt es mit 485 in Bayern die meisten MVZ. Dort arbeiten fast 3000 Ärzte. Bezogen auf die Gesamtzahl der Vertragsärzte sind das allerdings nur 11 %. Pro Einwohner ist die MVZ-Dichte in Hamburg (ein MVZ pro 17 500 Bürger), in Thüringen und in Berlin am höchsten.
Wachsende Zahl an Ärztinnen prägt die Entwicklung
Ende 2016 waren etwa 16 000 Ärzte in einem MVZ tätig, davon rund 14 500 als Angestellte. Mit einer Steigerung von 16 % sind Hausärzte an dritter Stelle am Wachstum der in einem MVZ beschäftigten Ärzte beteiligt. Absolut liegt die Fachgruppe mit 2338 Vertragsärztinnen und -ärzten deutlich an der Spitze. Mehr als 90 % aller Ärztinnen und Ärzte in einem MVZ arbeiten als Angestellte und selbst von den verbleibenden knapp 10 % Vertragsärzten erfüllen 15 % nur einen hälftigen Versorgungsauftrag. Bei MVZ in der Trägerschaft von Krankenhäusern ist der Anteil an angestellten Ärzten praktisch 100 %.
Es ist davon auszugehen, dass die Entwicklung hin zu einem Angestelltenverhältnis bzw. zu anteiligen Versorgungsaufträgen mit der steigenden Anzahl von Ärztinnen zusammenhängt. Das MVZ wäre unter diesem Aspekt also weniger als eine Form der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu sehen, welche die zunehmende medizinische Unterversorgung in bestimmten Regionen bekämpft, sondern eher als eine Antwort auf eine andere gesellschaftliche Entwicklung: Die steigende Zahl an weiblichen Studienabgängern stellt eine zunehmende Herausforderung an die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die offensichtlich über das Modell MVZ Lösungen findet. Das ist als solches begrüßenswert – gleichzeitig muss gesehen werden, dass die bevorzugte Ansiedlung der MVZ in Ballungsgebieten die Problematik der insbesondere schwierigen hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen eher verschlimmert.
Vertragsärztliche Träger bevorzugen Ballungsräume
Der Anteil an MVZ, die in der Trägerschaft von Krankenhäusern arbeiten, ist von 40 % leicht zurückgegangen auf 38,8. Gleichzeitig ist jedoch ihre absolute Zahl von 910 auf 1010 weiter gestiegen. Den höchsten Anteil von MVZ in Krankenhausträgerschaft gibt es mit jeweils deutlich über 50 % in den neuen Bundesländern und Schleswig-Holstein, den geringsten in Bayern, Berlin, Hamburg und Nordrhein.
Das lässt vermuten, dass der Anlass zur MVZ-Gründung in Ballungsgebieten eher die so für Vertragsärzte mögliche betriebswirtschaftliche Optimierung der Praxisführung ist, während in der Fläche Krankenhäuser auf diesem Weg eher in die ambulante Versorgung einbezogen werden, um Versorgungslücken zu schließen. Das zeigt allein schon die Tatsache, dass von 2338 Hausärzten, die in einem MVZ tätig sind, rund ein Drittel im Krankenhaus-MVZ arbeitet. Die Beteiligung von Vertragsärzten an der Trägerschaft ist von 40 auf 43 % gestiegen, Weitere Träger – wie z.B. Kommunen – machen an der Gesamtzahl 18,2 % aus.
Ist das MVZ nun eine Einrichtung der Zukunft oder lassen sich vergleichbare Effekte auch in einer Gemeinschaftspraxis erzielen? Die Rechtsvorgaben für Vertragsärzte und damit auch für Gemeinschaftspraxen (BAG) können direkt auf MVZ angewendet werden. Es gibt allerdings Besonderheiten, die vorteilhaft sein können.
Das MVZ stellt eine Versorgungsform dar, bei der erstmals nicht die persönliche Zulassung des Arztes ausschlaggebend ist, weil die Zulassung dem „MVZ als solchem“ erteilt wird, dem wiederum Arztstellen zugeordnet werden. Entgegen der Situation in einer BAG können Leistungserbringer- und Eigentümerebene voneinander abweichen. Das Äquivalent zum Vertragsarzt ist somit die MVZ-Gesellschaft, die mit ihrer Zulassung zum Träger der Rechte (etwa die Teilnahme an der Versorgung von GKV-Versicherten) und Pflichten (etwa die Teilnahme am Bereitschaftsdienst) wird.
Als Vorteil kann auch die Möglichkeit gesehen werden, Gesellschafteranteile an Dritte zu übertragen. Anders als bei einem Vertragsarzt, bei dem die Beendigung der Tätigkeit mit der Rückgabe der Zulassung verbunden ist, bleibt die MVZ-Gesellschaft als Zulassungsträger bestehen, der Praxisbetrieb kann damit nahtlos fortgesetzt werden. Eine Grenze setzt das SGB V dahingehend, dass Gesellschafter eines MVZ nur Vertragsärzte und Krankenhäuser sein dürfen.
Die Option, einen bestehenden Vertragsarztsitz zur Fortsetzung der eigenen ärztlichen Tätigkeit in Anstellung in ein MVZ zu verlagern, stellt eine Möglichkeit dar, den Übergang in den Ruhestand gleitend zu gestalten. Hier hat das Bundessozialgericht kürzlich allerdings eine Norm gesetzt: Wer diesen Weg der Beendigung der Praxistätigkeit wählt, muss mindestens drei Jahre, ggf. in einer zeitlich reduzierten Weise, aktiv bleiben. Ein solcher Schritt muss also langfristig geplant sein.
Quelle: Medcial-Tribune-Bericht