Wann darf der Vertragsarzt einen Patienten ablehnen?

Praxisführung , Praxismanagement Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Bei aggressiven Patienten kann die Behandlung abgebrochen werden. Bei aggressiven Patienten kann die Behandlung abgebrochen werden. © Christian Schulz – stock.adobe.com

Gewalt gegen Ärztinnen und Ärzte kommt regelrecht in Mode. Gründe gibt es verschiedene – einer ist zweifelsohne die zunehmende Verweigerungshaltung der Kassen ihren Versicherten gegenüber. Den daraus resultierenden Frust verlagern die Patienten auf die Ärzteschaft.

Erhält ein Patient nicht die gewünschte Reha- oder Kurmaßnahme, will er ein „Kreuz“ auf seinem Rezept, weil er die Arzneimittel, die der Apotheker abgibt, nicht verträgt, oder hat er nicht den erwarteten Pflegegrad erhalten – Beschwerden zu solchen Vorgängen landen in der Regel beim Hausarzt. Genauso wenn ein Patient länger im Wartezimmer verharren muss, weil der Patientenansturm zu Grippezeiten hoch ist, oder er keinen Termin beim Facharzt bekommt – es fällt grundsätzlich auf die Hausärztin, den Hausarzt zurück. Aggression ist dabei zunehmend „normal“. Aber kann man aggressive Patienten, die mit ihrem rücksichtslosen Verhalten ja auch die anderen Patienten belas­ten, einfach ablehnen?

Grundlage der Diskussion ist immer der Behandlungsvertrag. Der existiert zwar nicht in Schriftform, kommt aber bereits bei einem mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt, wie z.B. im Rahmen einer telefonischen Beratung, zustande (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB § 630 a Abs 1). Dieser „Vertrag“ gilt bei GKV-Versicherten und bei Privatpatienten in gleicher Weise.

Generelle Behandlungspflicht? Gibt‘s nur im Notfall!

Eine allgemeine Behandlungspflicht gibt es in diesem Sinne nicht, ausgenommen in medizinischen Notfallsituationen. Das Thema Unterlassene Hilfeleistung ist im Strafgesetzbuch (§ 323 c) und in der Musterberufsordnung (§ 7 Abs 2 Satz 2) geregelt. Dabei sind nicht nur lebensbedrohliche Zustände gemeint, sondern auch Fälle, die einer sofortigen medizinischen Intervention bedürfen. Verpflichtend sind allerdings nur unaufschiebbare Maßnahmen, was darüber hinausgeht kann dagegen abgelehnt werden.

Eine Situation, in der man einen Patienten möglicherweise ablehnt, ergibt sich z.B. bei neuen Patienten, wenn die Praxis ihre Kapazitätsgrenze, die eine verantwortungsbewusste Behandlung gewährleistet, überschritten hat.

Was aber ist mit den Patienten, die formal zum Patientenstamm gehören, da schon länger ein Behandlungsvertrag mit ihnen besteht? Das SGB V verpflichtet Vertragsärztinnen und -ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 Satz. 1). Vertragspartner sind dabei der Patient und der Arzt, und der Vertragsarzt kann eine Behandlung ablehnen, wenn rechtfertigende Gründe vorliegen. So konkretisiert z.B. der Bundesmantelvertrag für Ärzte, dass der Vertragsarzt die Behandlung eines volljährigen Versicherten ablehnen kann, wenn dieser nicht vor der Behandlung die elektronische Gesundheitskarte vorlegt (§ 13 Abs. 7). Ausgenommen ist natürlich auch in diesem Zusammenhang der Notfall!

Sie müssen übertriebene Forderungen nicht akzeptieren

Ein bestehender Behandlungsvertrag kann grundsätzlich nach § 627 BGB jederzeit sofort und grundlos gekündigt werden. Eine Behandlungspflicht ergibt sich zwar eigentlich aus dem Vertragsarztrecht. Doch das bedeutet nur, dass man einen triftigen Grund zur Vertragskündigung haben muss. Das kann zum Beispiel sein, wenn ärztliche Anordnungen missachtet werden. Oder wenn Beleidigungen oder gar Bedrohungen ausgesprochen wurden oder der Patient Behandlungsmethoden verlangt, die nicht indiziert und daher unwirtschaftlich sind.

Auch wenn Patienten auf Sterbehilfe beharren oder einen Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs verlangen, obgleich andere Arztpraxen in näherer Umgebung vorhanden sind, ist dies ein Kündigungsgrund. Wichtig ist, dass man die Vertragskündigung mit einer entsprechenden Begründung dem Patienten schriftlich übermittelt.

Medical-Tribune-Bericht