Einzelfallregressen durch kunstgerechtes Verordnen ausweichen
Richtgrößenauflagen seien wie durch den Elbtunnel zu fahren mit der Vorgabe, höchstens 20 km schneller zu sein als der andere – nicht sichtbare – Fahrer im parallel geführten Tunnel. „Ich kann mich vielleicht daran orientieren, wie schnell der Kollege letztes Jahr gefahren ist. Aber das gibt mir keine Sicherheit. Und fahren immer alle langsam, ist 60 % bald das neue 100 %, wie es z.B. gerade in Bremen der Trend ist“, so Timo Schumacher zum Thema Regresse auf der diesjährigen practica in Bad Orb.
Einzelfallprüfungen sind oft das naheliegendere Problem
Doch so häufig seien die großen Regresse wegen Richtgrößen gar nicht. Viel realer sei die Gefahr durch Einzelfallprüfungen – die oft einen so kleinen Umfang hätten, dass ein Widerspruch nicht lohnend scheint. Sicher ist: Wer nicht weiß, wann es heikel werden kann, rasselt unwissentlich in Regresse. „Rausreden, man habe davon nichts gewusst, kann man sich nicht – jede Vorschrift wurde mal in einem der Blätter, die wir als Ärzte lesen müssen, veröffentlicht“, betont Dr. Sabine Frohnes. Hier eine Auswahl an Fällen, die eine Idee vermitteln, wo im Praxisalltag Besinnung auf Vorschriften sinnvoll.
Fall 1: Quartalsbedarf
Der Herbst zieht ins Land und manch ein Rentner flüchtet nach Mallorca. So auch eine Ihrer Patientinnen, die jetzt bei Ihnen für vier Monate Blutdruck- und Diabetesmedikamente anfragt. Verschreiben Sie sie ihr?
So einfach, wie es sich die Patientin vorstellt, ist es nicht. Zwar ist es möglich, mehrere Packungen eines Medikamentes zu verschreiben – aber eine Kassenverordnung darf nicht über den Quartalsbedarf hinausgehen. Dazu kommt, dass der Leistungsanspruch eines Patienten ruht, wenn er sich im Ausland befindet. Das heißt also: Liebe Patientin, gerne verschreibe ich Ihnen Ihre nötigen Medikamente – und zwar einmal auf einem roten Rezept und einmal auf einem blauen. Wer dagegen z.B. den Jahresbedarf verschreibt, während der Patient nur in zwei Quartalen bei ihm war, wird auffällig – passen die Diagnosen, Ziffern und Rezepte, die alle zusammen auf dem Tisch der Kasse landen, nicht zusammen, gerät man eben „auf den Schirm“.
Fall 2: Höchstdosis erreicht
Sie haben vor drei Wochen einem Patienten mit COPD eine Packung Salbutamol N3 (drei Stück) verordnet. Jetzt fragt er Sie wieder nach einem Rezept. Was tun Sie?
Vorausgesetzt, der Patient versichert Ihnen nicht glaubhaft, dass er die Dosieraerosole verloren hat, können Sie ihm weder eine rote noch eine blaue Verordnung ausstellen! Denn nach Fachinformationen liegt die Tageshöchstdosis Salbutamol bei 8 Hub, die drei verodneten Aerosole müssten also für 75 Tage reichen. Möglicherweise stimmt also die Anwendung nicht – oder es muss sogar die Therapie überdacht werden.
Fall 3: Die banale Erkrankung
Ein Patient kommt wegen eines Erkältungsinfektes in die Praxis. Unter anderem plage ihn seit drei Tagen Reizhusten, Paracodin habe ihm in der Vergangenheit gut geholfen. Ihre Praxissoftware gibt das Medikament auf rotem Rezept aus. Unterschreiben Sie?
Nein! In § 34 SGB V werden Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten von der Verordnung ausgeschlossen. Eine Verschreibung kann also nur über das blaue Rezept erfolgen. Anders lässt sich die Frage beantworten, wenn es um die Verordnung von Codein/Parcodin/Noscapin bei einem Bronchial-Carcinom geht, dann darf natürlich zulasten der Kasse verschrieben werden. Wer aus medizinischen Gründen im Ausnahmefall etwas zulasten der Krankenkasse verschreiben möchte, was dieser ins Auge fallen könnte, dem hilft eine aussagekräftige Dokumentation in der Patientenakte – z.B., dass alle gängigen Hausmittel versucht wurden. Eine nachträgliche Begründung ist auf jeden Fall schwieriger zu vermitteln!
Fall 4: OTC-Ausnahmeliste
Eine Patientin leidet unter Haarausfall und unruhigen Beinen. Bei Eiseneinnahme wird beides besser, nach Absetzen kommen die Symptome wieder. Ihr Ferritin ist niedrig, ihr Hb normal. Sie fragt nach einem Eisenpräparat. Dürfen Sie es ihr verschreiben?
Auf Kassenkosten dürfen Sie das Präparat nicht verordnen. Denn seit 2004 sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (auch OTC-Präparate genannt) von der Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Präparate bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Genaueres regelt die OTC-Übersicht des G-BA – und die sagt, dass Eisen(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie auf Kassenkosten verschrieben werden dürfen.
Fall 5: ASS auf Rezept
Nach einem STEMI hat Ihr Patient zwei koronare Stents erhalten. Nun kommt er nach der Reha in die Praxis zur Verordnung seiner Medikamente. Unter anderem benötigt er Acetylsalicylsäure, was rezeptfrei zu kaufen wäre. Er möchte es gern „auf rosa“ haben. Ist das möglich und sinnvoll?
Auch hier gilt: Apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig geht eigentlich nicht zulasten der Kasse. Entscheidend ist der ICD-Schlüssel: Laut OTC-Ausnahmeliste kann Acetylsalicylsäure in der Nachsorge von Herzinfarkt verschrieben werden. Dürfen darf mal also – aber macht es Sinn, wenn Ihr Patient nicht von der Zuzahlung befreit ist? Da die Zuzahlung für Präparate unter dem Minimum von 5 Euro den Kosten des Präparates enstspricht, wird Ihr Patient am Ende genauso viel aus eigener Tasche bezahlen, als hätten Sie es ihm nicht verschrieben.