
Ist Krankschreiben drei Tage rückwirkend erlaubt?

Ein Allgemeinarzt fragt:
In dem MT-Artikel „Böse Folgen bei salopper Attest-Ausstellung“ (Nr. 16/12) heißt es: „Nach den AU-Richtlinien darf nur ausnahmsweise für max. drei Tage eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen.“ Meines Wissens darf aber diese nur maximal zwei Tage in Ausnahmefällen zurückdatiert werden. Hat sich hier etwas geändert?
Henriette Marcus Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in Frankfurt am Main:
Es hat sich an der Rechtslage zu der ausnahmsweise rückwirkenden Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit September 2006 nichts geändert.
Feier- und Samstage können Arbeitstage sein
In dem Artikel steht: „ ... nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtli…
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